NÖ Landesverfassung 1979, NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, NÖ Auskunftsgesetz, NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Änderungen; NÖ Datenschutzgesetz 2018 - Aufhebung
LGBLA_NI_20190527_45NÖ Landesverfassung 1979, NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, NÖ Auskunftsgesetz, NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Änderungen; NÖ Datenschutzgesetz 2018 - AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 11. April 2019 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Auskunftsgesetz, das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert werden und das NÖ Datenschutzgesetz 2018 (NÖ DSG 2018) aufgehoben wird
Artikel 1Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)
Artikel 2Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 3Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Artikel 4Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes
Artikel 5Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes
Artikel 6Aufhebung des NÖ Datenschutzgesetzes 2018 (NÖ DSG 2018)
Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:
„(3) Einzelne Sitzungen der Landesregierung können auch außerhalb von St. Pölten abgehalten werden. Dies jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, der Wahl zum Bundespräsidenten sowie einer Volksabstimmung oder Volksbefragung bis nach deren erfolgter Durchführung.“
„(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung eine mittelfristige Haushaltsplanung über den Landeshaushalt zu erstellen.“
„Dabei dürfen Mittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Mittelverwendungsbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen.“
„(2) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen bedürfen der Zustimmung des Landtages. Kann die Zustimmung des Landtages für derartige Mittelverwendungen nicht so rechtzeitig eingeholt werden, um einen Schaden für das Land Niederösterreich zu vermeiden, kann die Mittelverwendung, sofern sie 0,5 ‰ der im Voranschlag für das laufende Kalenderjahr ausgewiesenen Mittelaufbringungen nicht übersteigt, gegen nachträgliche Zustimmung durch den Landtag, von der Landesregierung getätigt werden.“
„Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.“
„Bis zur Neuwahl hat der Präsident des Landtages Mitglieder der aus dem Amt geschiedenen Landesregierung oder Bedienstete des Landes Niederösterreich mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der vorläufigen Landesregierung zu betrauen.“
„Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Rechnungshofausschusses, teilzunehmen.“
„(1) Die Landesregierung hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und am Sitz einer jeden Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Beschwerden der Landesbürger, die Angelegenheiten aus dem Vollziehungsbereich des Landes betreffen, entgegenzunehmen, den Beschwerdeführer aufzuklären und, soweit dadurch die Beschwerde nicht als erledigt erscheint, mit einer gutachtlichen Äußerung versehen, an die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erledigung weiterzuleiten.“
„Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor.“
„(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.
(2) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.“
Artikel 56 Abs. 2 lit. b lautet:
Im Artikel 61 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Artikel 29 Abs. 2, Artikel 30 Abs. 1 und 2 und Artikel 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
§ 32 Abs. 2 Z 11 entfällt.
§ 83 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“
„(3) § 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein.“
„Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Bediensteten des Magistrates, zum Regierungskommissär.“
Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 4a Datenschutzbeauftragte
§ 45aDatenschutzbeauftragte“
Im § 1 wird folgende Z 5 angefügt:
Nach § 45 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
(1) Im Wirkungsbereich des Landes sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung der Dienststellen ein Datenschutzbeauftragter bzw. mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn dies nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1. verpflichtend vorgesehen ist.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann unbefristet oder befristet für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung der Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(4) Der Datenschutzbeauftragte hat das bestellende Organ auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu informieren. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.
(5) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 der Datenschutz-Grundverordnung oder § 22 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, werden davon nicht berührt.
(7) Die Funktion als Datenschutzbeauftragter endet, wenn
„(4) Die Einträge im Inhaltverzeichnis, § 1 und der Abschnitt 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 96/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn es im Interesse
Das NÖ Datenschutzgesetz 2018, LGBl. Nr. 35/2018, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
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