NÖ Kindergartengesetz 2006 - Änderung
LGBLA_NI_20190520_44NÖ Kindergartengesetz 2006 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.“
Im § 19a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „LGBl. Nr. 47/2018“ die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ angefügt.
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (§ 83 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.“
„(5) Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß § 83 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, schulfrei sind.“
„(6) Das Kindergartenpersonal hat bei einem Wechsel des Kindergartens der Leitung des neuen Kindergartens oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfes, insbesondere zur Sprachförderung und auch für die Schulreife der Kinder notwendig sind.“
Im § 40 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:
Im § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 5 Abs. 6 und § 38 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft.“
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