NÖ Umwelthaftungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20190506_37NÖ Umwelthaftungsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Umwelthaftungsgesetzes (NÖ UHG)
Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, LGBl. 6200, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 95/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2018“, anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 103/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“ und entfällt der letzte Satz.
Im § 6 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“.
Im § 7 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“.
Im § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen, sofern er oder sie nachweist, dass er oder sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und der Umweltschaden verursacht wurde durch
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.
(3) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.
(4) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.
(5) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde
(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.
(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.“
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