NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 - Änderung
LGBLA_NI_20190408_30NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Februar 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:
„Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.“
Im § 3 Abs. 1 entfällt Z 6. Im § 3 Abs. 1 erhält die (bisherige) Z 6a die Bezeichnung Z 6.
Im § 3 Abs. 1 entfällt Z 10. Im § 3 Abs. 1 erhält die (bisherige) Z 11 die Bezeichnung Z 10.
§ 3 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann des Landtages haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht).“
Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)
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