NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Jagdgesetz 1974
LGBLA_NI_20190321_26NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Jagdgesetz 1974Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 31. Jänner 2019 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden
Artikel 1Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Artikel 2Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:
„Schutz vor invasiven Arten 21a“
„NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden 27
Elektronisches Informationssystem 27a
Beteiligung von Umweltorganisationen 27b
Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen 27c“
§ 7 Abs. 1 Z 4 lautet:
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt durch Verordnung,
(2) Die Landesregierung hat einen Landesaktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung, in welchem insbesondere freiwillige Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes hinsichtlich prioritärer Pfade zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Niederösterreich festgelegt werden sollen, zu erstellen.
(3) Werden ein Landesaktionsplan erstellt oder Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung festgelegt oder diese abgeändert, ist ein Entwurf zu erstellen und dieser auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen (Öffentlichkeitsbeteiligung). Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
(4) Den für die Vollziehung der IAS-Verordnung, dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“
(1) Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 27b Abs. 1 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung von Benachrichtigungen, Schriftstücken und Bescheiden können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.“
§ 36 Abs. 1 Z 33 lautet:
Im § 38 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach
(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.“
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„Elektronisches Informationssystem133b“
„Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.“
§ 13 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
Im § 59 Abs. 1 wird das Wort „Jagdgastenkarten“ durch das Wort „Jagdgastkarten“ ersetzt.
Im § 95 Abs. 1 Z 6 vierter Gedankenstrich entfällt das Wort „nicht“.
Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:
(1) Die Bereitstellung der in §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in den §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 3 Abs. 11 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.“
Im § 142 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Dauer der Anerkennung“ folgende Wortfolge „, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2,“ eingefügt.
Im § 142 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.“
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