NÖ Saatgutanwendungsverordnung
LGBLA_NI_20190228_23NÖ SaatgutanwendungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 26. Februar 2019 aufgrund des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, verordnet:
NÖ Saatgutanwendungsverordnung
(1) Diese Verordnung regelt Begleitmaßnahmen zur Anwendung von mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam insektizid gebeiztem Rübensaatgut im Rahmen der Vorbeugung gegen ein Auftreten von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik von Sägeräten dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
Bei der Handhabung und Aussaat von mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam insektizid gebeiztem Rübensaatgut mit pneumatischen Einzelkorngeräten gilt Folgendes:
(1) Im auf die Aussaat von mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam insektizid gebeiztem Rübensaatgut folgenden Vegetationsjahr darf nur Getreide (einschließlich Rispenhirse, Panicum miliaceum) als Folgekultur gepflanzt werden.
(2) In Fällen, in denen unmittelbar nach der Kultur Rübe eine Zwischenfrucht angebaut wird, darf diese nicht zur Blüte kommen.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat vor der Aussaat von mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam insektizid gebeiztem Rübensaatgut die Imkerverbände über die potentiellen Aussaatflächen durch Bekanntgabe der Katastralgemeinden (Anhang) zu informieren.
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat bis 20. Juni des Jahres, in dem die Aussaat des mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam insektizid gebeizten Rübensaatgutes erfolgte, einen Bericht an die Landesregierung abzugeben. Dieser Bericht hat zumindest Folgendes zu umfassen:
(3) Die Landesregierung hat bis 30. Juni des Jahres, in dem die Aussaat des mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam insektizid gebeizten Rübensaatgutes erfolgte, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit einen Bericht zu übermitteln, der zumindest die Punkte des Abs. 2 Z 1 bis 3 enthält.
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