Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden - Änderung
LGBLA_NI_20190130_21Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:
§ 6 Z 3 lautet:
§ 12 lautet:
(1) Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Obmann hat alljährlich den Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, für das nächste Haushaltsjahr bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 31. Mai zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an die Verbandsgemeinden unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden; weiters hat er am Sitz des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß während der Dienststunden in der Verbandskanzlei zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr ist bis längstens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 30. Juni samt den allenfalls eingelangten Stellungnahmen der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung genehmigte Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, und der Rechnungsabschluß sind der Landesregierung unverzüglich in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist das III. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Für die Geschäftsführung und für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, insbesondere § 21 Abs. 2 und die §§ 50, 52, 59, 60, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93 und 95 sinngemäß.“
„(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, daß in I. Instanz der Obmann und in II. Instanz die Vollversammlung entscheidet.“
„(2) § 6, § 12 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; § 32 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019 zu entsprechen.
§ 6, § 12 und § 31 Abs. 1 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2019 müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.“
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