NÖ Gemeindeverbandsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20190130_19NÖ Gemeindeverbandsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt die Wortfolge „Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung“ durch die Wortfolge „Vermögensrechtliche Ansprüche“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 34“ folgende Wortfolge angefügt:
„Schlußbestimmungen 35“
§ 5 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Wenn es wenigstens ein Zehntel der den Gemeindeverband bildenden Gemeinden verlangt, hat die Satzung vorzusehen, daß folgende Beschlüsse sowohl der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertreter aller Gemeinden als auch der Zustimmung der Vertreter jener Gemeinden bedürfen, welche wenigstens drei Viertel der Ausgaben tragen:“
§ 8 Abs. 4 Z 4 lautet:
§ 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem (den) Obmannstellvertreter(n) und aus mindestens vier, höchstens jedoch 20 weiteren Mitgliedern, deren Anzahl in der Satzung zu bestimmen ist.“
„(1) Zum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 3 mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.“
„(4) Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Sind mehrere Obmannstellvertreter bestellt, vertreten sie den Verbandsobmann in der Reihenfolge ihrer Bestellung. Wenn der Verbandsobmann und der (die) Obmannstellvertreter verhindert sind, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.“
„(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 erster Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54 und § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, sowie § 121.“
„(1) Zur Deckung der Ausgaben des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Die durch diese Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben sind von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.“
„(3) Die Aufteilung der nicht gedeckten Ausgaben (Abs. 1) hat unter Berücksichtigung
„Vermögensrechtliche Ansprüche“
„(2) Wird in der Satzung bestimmt, daß Einnahmen des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.“
§ 19 Abs. 3 entfällt.
§ 21 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
§ 22 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
§ 30 lautet:
(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nach Maßgabe des Abs. 2
(2) Übersteigt die Summe des Finanzierungshaushalts € 700.000,-- nicht, haben
„§ 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist auf Gemeindeverbände, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wertgrenzen gemäß dessen zweitem Absatz anstelle der jeweiligen Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der jeweilige Finanzierungshaushalt maßgeblich ist.“
Die Änderung im zweiten Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 19 und § 19 Abs. 2, § 30 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 19/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landegesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019 zu entsprechen.
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