NÖ Gemeindeordnung 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20190130_17NÖ Gemeindeordnung 1973 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
„Begriffe, Gemeindeeigentum und risikoaverse Finanzgebarung“
„Begriffsbestimmungen“
„Allgemeine Haushaltsgrundsätze“
„Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen72a
Haushaltskonsolidierungskonzept72b“
„Eröffnungsbilanz84a“
§ 35 Z 17 lautet:
§ 35 Z 20 lautet:
§ 35 Z 22 lit. d lautet:
§ 35 Z 22 lit. g lautet:
Im § 35 Z 22 lit. i wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird im § 35 Z 22 folgende lit. j angefügt:
§ 36 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 36 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 36 Abs. 2 Z 4 lautet:
Im § 36 Abs. 2 Z 8 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird im § 36 Abs. 2 folgende Z 9 angefügt:
§ 38 Abs. 1 Z 3 lautet:
„die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ordnungsgemäß veranschlagt und nicht fremdfinanziert sind, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;“
„Begriffe, Gemeindeeigentum und risikoaverse Finanzgebarung“
„In der Geschäftsordnung (Abs. 1) können nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.“
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
„(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.“
„(2a) Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
„(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.“
„Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen.“
(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.
(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.
(3) Die Liquidität der Gemeinde ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Gemeinde sicherzustellen.
(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.
(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können positive Nettoergebnisse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.
(6) Zur Erfüllung von Verpflichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Gemeinde eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.
(7) Die Gemeinde hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.
(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren.
(9) Die Gebarung ist auf Grundlage der kommunalen Buchführung zu führen.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, dem Haushaltspotential, dem Kassenwesen und der Buchführung der Gemeinden näher regeln.“
(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren zu erstellen. Bei der Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Art. 14 ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) geregelt.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(5) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(6) In den Voranschlag sind:
(7) Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, daß die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.
(8) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, daß bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher und ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(9) Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 90 vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotentials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.“
„Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.“
„Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Weiters sind mit dem Voranschlag zu beschließen:
„(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.“
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:
„(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.“
„(1) Der Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendung im Rahmen der bewilligten Konten ist nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart.“
„(3) Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 Abs. 2 angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“
„(6) Dem Bürgermeister sind in der Vollziehung des Voranschlages vom Kassenverwalter
„(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies nur insoweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet ist. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 69d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 72 erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.“
„(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrage auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat gleichzeitig mittels eines linearen Rückzahlungsplanes die jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die anzusparenden Mittel in einer gesonderten Zahlungsmittelreserve auszuweisen. Diese Mittel dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung der Mittel zur Tilgung eines endfälligen Darlehens weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen und gleichzeitig über die Verwendung der Mittel zu entscheiden. Dieser Beschluss ist der Gemeindeaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
„(3) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist, der Schuldner nachweist, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist, die Haftungen befristet sind, der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.“
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
(2) Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.“
§ 80 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
§ 82 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Zur Gebarung gehören die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung der Gemeinde.“
„Überdies hat er im Zuge der Rechnungsabschlussprüfung die Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß § 72b zu überprüfen.“
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlußtichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes in die Abschlußrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluß über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlußes ist im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.
(2) Der Rechnungsabschluß umfaßt die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muß im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluß sind anzuführen:
(3) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß der Gemeinde zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlußes gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister gemeinsam mit dem Kassenverwalter zu veranlassen.
(5) Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt schriftlich und in elektronischer Form zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Stellungnahmen einzubringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Entwurfs des Rechnungsabschlußes auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.
„Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann.“
(1) Die Gemeinde hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschluss nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Eröffnungsbilanzstichtag (zum Beginn des Haushaltsjahres nach Abs. 1) unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetztes und der VRV 2015 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist soweit keine historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten oder nach inflationsbereinigten aktuellen Durchschnittspreisen vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach § 38 Abs. 8 der VRV 2015 vom Gemeinderat beschlossen werden. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Nach Beschlussfassung gilt die Eröffnungsbilanz dann als geändert. Eine Wertberichtigung kann bis spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz erfolgen.“
§ 90 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“
§ 90 Abs. 4 Z 2 lautet:
§ 90 Abs. 4 Z 3 lautet:
§ 90 Abs. 4 Z 4 lautet:
§ 90 Abs. 4 Z 5 lautet:
§ 90 Abs. 4 Z 6 lautet:
Im § 90 Abs. 4 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
§ 90 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:
„(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen, ob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder ob die Maßnahme für die Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist und die Gemeinde die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltsmaßnahmen setzt. Eine Gemeinde hat alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Abs. 5 Z 3 glaubhaft machen, dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die eingeleiteten Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“
„(2) Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.