NÖ Jugendgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20181228_98NÖ Jugendgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Oktober 2018 beschlossen:
Änderung des NÖ Jugendgesetzes
Das NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.“
(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.
(3) Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
(4) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.“
Im § 19 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 75/2000“ das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“.
Im § 23 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3“ das Zitat „18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4“.
Im § 24 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „18 Abs. 2“ das Zitat „18 Abs. 3“ und anstelle des Zitates „19 Abs. 1“ das Zitat „19 Abs. 1 oder Abs. 3“.
Im § 24 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „18 Abs. 2“ das Zitat „18 Abs. 3“ und anstelle des Zitates „19 Abs. 1“ das Zitat „19 Abs. 1 oder Abs. 3“.
§ 25 lautet:
Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:
„§ 15 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
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