NÖ Jagdverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20181219_96NÖ Jagdverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 11. Dezember 2018 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2018, verordnet:
Änderung der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)
Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:
„(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“
§ 22 Abs. 1 Z 2a entfällt.
§ 22 Abs. 1 Z 5a lautet:
§ 22 Abs. 1 Z 6a entfällt.
§ 24 zweiter Satz lautet:
„Der Abschußplan kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn er inhaltlich dem Muster der Anlagen 20, 20a oder 20b entspricht und sämtliche Angaben dieser Muster, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält.“
§ 25 Z 5 lautet:
§ 26b zweiter Satz lautet:
„Die Abschußliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem Muster der Anlage 20c entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält.“
(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.
(2) Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
(3) Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.“
„In anderen Jagdgebieten ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn dies
§ 35 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen.
§ 43 lautet:
Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2019 € 33,60.“
Im § 45 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 56/2016“ das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2018“.
Im § 73 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2, 3 und 4 werden angefügt:
„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) § 22 Abs. 1 Z 2a und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) § 22 Abs. 1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Im Anlagenverzeichnis lauten die Einträge zu den Anlagen 20 bis 20c wie folgt:
Anlage 7a lautet:
Die Anlagen 20, 20a, 20b und 20c lauten:
Anlage 24 lautet:
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