Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974
LGBLA_NI_20181210_80Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 4. Dezember 2018 aufgrund des § 100a Abs. 4 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2018, verordnet:
Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974
(1) Bei Vorliegen eines im Anhang I unter Pkt. 3.1., 3.2., 3.7. bis 3.13. umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit Menschen respektive Hunden hat die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 die Vergrämung anzuordnen.
(2) Bei Vorliegen eines im Anhang II unter Pkt. 3. umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit sachgerecht geschützten Nutztieren hat die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 die Vergrämung anzuordnen.
(1) Bei Vorliegen eines im Anhang I unter Pkt. 4. umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit Menschen respektive Hunden hat die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 den Abschuss anzuordnen.
(2) Bei Vorliegen eines im Anhang II unter Pkt. 4. umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit sachgerecht geschützten Nutztieren hat die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 den Abschuss anzuordnen.
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