NÖ Publikationsmedienverordnung 2018
LGBLA_NI_20181205_79NÖ Publikationsmedienverordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 27. November 2018 aufgrund der §§ 59 Abs. 1 und 229 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2018 sowie des § 33 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, verordnet:
NÖ Publikationsmedienverordnung 2018
(1) Auftraggeber gemäß §§ 4 und 167 bis 169 des Bundesvergabegesetzes 2018, sowie gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 und gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, haben Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 sowie dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen nach dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Niederösterreich festgelegt. Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 sind im Internet unter der Adresse http://www.noe.gv.at zu veröffentlichen.
(2) Die Bekanntmachungen sind dem Amt der NÖ Landesregierung in elektronischer Form entweder unter Verwendung eines einheitlichen Anwendungsprogramms (https://noe.vemap.com/) oder über das Online-Bekanntmachungstool auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu übermitteln.
(3) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren können zusätzlich auch in anderen Publikationsmedien veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den Amtlichen Nachrichten erfolgt in Form einer Kompaktinformation. Die Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:
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