NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 - Änderung
LGBLA_NI_20181126_76NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. November 2018 beschlossen:
Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017)
Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:
§ 12 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
§ 13 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 14 Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 15 Schlussbestimmungen“
§ 5 Abs. 2 Z 5 lautet:
Nach § 11 wird folgender Abschnitt 5 (neu) eingefügt:
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 zu entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 2 Z 1 bis 9 oder Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(6) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.
(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. § 6 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Abs. 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu § 12 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.“
Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Bezeichnung Abschnitt 6. Die §§ 12, 13 und 14 erhalten die Bezeichnung §§ 13, 14 und 15.
Im § 14 (neu) wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:
Die Überschrift des § 15 (neu) lautet:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind
(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.“
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