Gesetz, mit dem das NÖ Familiengesetz, das NÖ Jugendgesetz und das NÖ Seniorengesetz geändert werden
LGBLA_NI_20181105_69Gesetz, mit dem das NÖ Familiengesetz, das NÖ Jugendgesetz und das NÖ Seniorengesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. September 2018 beschlossen:
Gesetz, mit dem das NÖ Familiengesetz, das NÖ Jugendgesetz und das NÖ Seniorengesetz geändert werden
Das NÖ Familiengesetz, LGBl. 3505, wird wie folgt geändert:
Im § 7a werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der antragstellenden Personen im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie im Rahmen von Verfahren zur Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie zum Zweck der Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 gestattet.
(6) Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die antragstellenden Personen und die mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 3 im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“
Das NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600, wird wie folgt geändert:
„(3) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 5 bis 8 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(4) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß §§ 5 bis 8 gestattet.“
„(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 8a nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß § 8a gestattet.“
Das NÖ Seniorengesetz, LGBl. 9280, wird wie folgt geändert:
Im § 5a Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§§ 4 und 5“ das Zitat „§§ 3, 4 und 5“.
Im § 5a werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Förderwerbers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Förderwerber bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 gestattet.
(6) Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“
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