NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung
LGBLA_NI_20181105_68NÖ Jagdgesetz 1974 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. September 2018 beschlossen:
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden100a“
„(11) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
(1) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
(2) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
(3) Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 festlegen.
(5) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(6) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.