Verordnung über den Nationalpark Donau-Auen - Änderung
LGBLA_NI_20180926_57Verordnung über den Nationalpark Donau-Auen - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 11. September 2018 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2018, verordnet:
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Donau-Auen
Die Verordnung über den Nationalpark Donau-Auen, LGBl. 5505/1, wird wie folgt geändert:
(1) Der Nationalpark Donau-Auen umfasst die in den Anlagen 1 bis 53 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Bad Deutsch Altenburg (Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg), Eckartsau, Witzelsdorf (Marktgemeinde Eckartsau), Markthof, Stopfenreuth (Marktgemeinde Engelhartstetten), Fischamend Dorf, Fischamend Markt (Stadtgemeinde Fischamend), Großenzersdorf, Mühlleiten, Schönau an der Donau (Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf), Hainburg an der Donau (Stadtgemeinde Hainburg an der Donau), Haslau an der Donau, Maria Ellend (Gemeinde Haslau-Maria Ellend), Mannsdorf (Gemeinde Mannsdorf an der Donau), Orth an der Donau (Marktgemeinde Orth an der Donau), Petronell (Marktgemeinde Petronell-Carnuntum), Regelsbrunn, Wildungsmauer (Gemeinde Scharndorf) und Mannswörth (Stadtgemeinde Schwechat). In der Anlage A ist der Nationalpark in einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Der Nationalpark Donau-Auen wird in eine Naturzone, eine Naturzone mit Managementmaßnahmen und eine Außenzone unterteilt. Die Zonierung ist aus den Anlagen ersichtlich.
(1) Die Außenzone des Nationalparks Donau-Auen besteht aus Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen sowie Sonderbereichen (Schifffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen).
(2) In der Außenzone ist verboten:
(3) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung der Landesregierung
(4)Für die Anlage von Zufahrtswegen (Abs. 3 Z 1) darf die Bewilligung nur erteilt werden,
(5) Für die Errichtung von Bauwerken (Abs. 3 Z 2) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn diese
Die Waldflächen der Naturzone werden auf Basis des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) schrittweise außer Nutzung gestellt. Die Umwandlungsmaßnahmen in der Naturzone (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) müssen bis spätestens 20. Dezember 2028 abgeschlossen sein.“
§§ 4 und 5 entfallen.
Die §§ 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung §§ 4 bis 7.
§ 6 (neu) erster Satz lautet:
„Gemäß § 3 Abs. 5 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, wird der Gemeinde Wolfsthal die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ zuerkannt.“
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