NÖ Pflichtschulgesetz 2018
LGBLA_NI_20180827_47NÖ Pflichtschulgesetz 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2018 in Ausführung des Bildungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 beschlossen:
NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Dieses Gesetz findet auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) und die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie auf öffentliche Schülerheime und Horte Anwendung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, die Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein, öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime sowie Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind, ebenso öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen solcher Schulen bestimmt sind.
(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.
(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes sind ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.
(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.
(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:
(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.
(7) Die Stilllegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.
(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.
(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet. Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfasst, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.
(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.
(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern und Schülerinnen ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler und Schülerinnen der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler und Schülerinnen ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(13) Ein Hort ist eine Einrichtung zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichts.
(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:
(2) Der Schulerhalter der Volksschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Vorschulklasse. Der Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Neuen NÖ Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrpersonen obliegt für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen dem Schulerhalter, sonst dem Land.
Schulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses insbesondere eigennamenähnliche Bezeichnungen oder solche, die auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisen, verwenden. Die Verwendung oder die Änderung einer Bezeichnung sind der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Verwendung oder die Änderung der Bezeichnung binnen 6 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn diese gegen den öffentlichen Anstand oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
(1) Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(2) Für die Errichtung einer Pflichtschule ist die Bewilligung der Bildungsdirektion erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung, bei berufsbildenden Pflichtschulen sind zusätzlich die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Errichtungsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(3) Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Landesregierung, die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören. Der Antrag ist bei der Bildungsdirektion bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.
(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn:
(2) Eine Stilllegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler und Schülerinnen in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann.
(3) Die Stilllegung einer Schule ist von der Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Landesregierung durch Verordnung zu verfügen.
(4) Baulichkeiten und Liegenschaften stillgelegter Schulen, die für Schulzwecke gewidmet sind, können einer Verwendung für andere Zwecke zugeführt werden, wenn nach Ende der Stilllegung die Verwendung für Schulzwecke wiederhergestellt werden kann.
(5) Die Bildungsdirektion hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Auflassung einer Pflichtschule zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch für die betroffenen Schüler und Schülerinnen der Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist bei einer allgemeinbildenden Pflichtschule die Landesregierung, bei einer berufsbildenden Pflichtschule sind zusätzlich auch die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören.
(6) Die Bildungsdirektion hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform zu bewilligen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Landesregierung, die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören.
(7) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer berufsbildenden Pflichtschule weggefallen, kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, bei einer berufsbildenden Pflichtschule zusätzlich nach Anhörung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich die Auflassung der Schule von Amts wegen anordnen.
(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, wobei die Festsetzung so erfolgen kann, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.
(2) Der Schulsprengel besteht aus
(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Bildungsdirektion entweder von Amts wegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder der Landesregierung durch Verordnung. Die Landesregierung, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(4) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, sind von der Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten anderen Bundesländern zu treffen. Die Aufteilung des Schulaufwandes ist durch Vereinbarung der beteiligten Schulerhalter zu treffen.
(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.
(7) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind.
(8) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. Welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler oder eine sprengelangehörige Schülerin zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers oder der Schülerin.
(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen
(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Pflichtschule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines der Erziehungsberechtigten rechtszeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.
(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülern und Schülerinnen besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern und Schülerinnen vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern und Schülerinnen nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern und Schülerinnen oder mit mehr als 1 300 Schülern und Schülerinnen oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrpersonen der betroffenen Schulen einzuholen.
(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
(4) Die Bildung von Schulclustern kann auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
(6) Der Leiter oder die Leiterin des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(7) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen.
(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung und der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,
(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 8 Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 8 Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 8 Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 9 Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 8 Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.
(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.
(1) Rechte auf Zuwendungen, die stiftungsgemäß oder durch Privatrechtstitel Schulen gewidmet sind, gehen auf den gesetzlichen Schulerhalter über, und es ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren. Verpflichtungen aus einem Schulpatronat sind jedoch erloschen.
(2) Schulpatronate, die mit Schulen verbunden sind, sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schüler und Schülerinnen unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler oder die Schülerin Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Der Anspruch auf diese Beiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) An berufsbildenden sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers oder der Schülerin aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.
(4) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag an berufsbildenden Pflichtschulen ist vom Schulerhalter festzusetzen und darf den auf einen Schüler oder eine Schülerin entfallenden Teil des im abgelaufenen Jahr in sämtlichen niederösterreichischen Berufsschulen entstandenen Gesamtaufwandes für verbrauchte Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(1) Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern und Schülerinnen zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern und Schülerinnen zu führen. Bei Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(5) Die Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Gruppe der Tagesbetreuung legt die Schulleitung fest und kann betreffend die Lernzeiten nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
(6) Für die Tagesbetreuung kann vom Schulerhalter eine Lehrperson, ein Erzieher oder eine Erzieherin als Leiter bzw. Leiterin bestellt werden.
(7) Werden vom Land über die Bildungsdirektion Lehrpersonen für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.
(8) Wird eine vom Land gemäß Abs. 7 beigestellte Lehrperson zum Leiter oder zur Leiterin der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung der betreffenden Lehrperson zum Leiter oder zur Leiterin der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.
(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.
Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.
Die Bildungsdirektion hat sich bei der Disposition über den Lehrpersoneneinsatz an den aufgrund bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen genehmigten bzw. vorläufig genehmigten Landeslehrpersonenstellenplan zu halten. Innerhalb dieses Gesamtrahmens stellt die Bildungsdirektion die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung.
(1) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, finden auf die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bildungsdirektion hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde die Bildungsdirektion anzuhören.
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.
(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Abs. 5 Schulorganisationsgesetz die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrpersonen abzuschließen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß §§ 41, 45 Abs. 3 Z 15, 46, 47 und 49 bis 51 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und aus der 1. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe II, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.
(2) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen, bei getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe, jeweils eine Klasse zu entsprechen. Die Volksschule kann auch mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. Über die Organisationsform hat die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion zu entscheiden.
(3) Wenn die Zahl der Schüler und Schülerinnen zu gering ist, können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(5) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der Volksschule unterrichtet werden (Integrationsklasse).
(1) Schulstufen einer Volksschule können benachbarten Volksschulen zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.
(2) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(3) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
Volksschulen haben überall zu bestehen, wo sich im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Volksschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist.
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin zu erteilen. Für Schüler und Schülerinnen der Vorschulstufe (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Schüler und Schülerinnen mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann im Rahmen des genehmigten Stellenplanes eine entsprechend ausgebildete Lehrperson zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für Volksschulen sind ein Leiter oder eine Leiterin, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin und die erforderlichen Lehrpersonen für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3) In Klassen, in denen Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.
Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
(1) Die Neue NÖ Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler und Schülerinnen der Neuen NÖ Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern und Schülerinnen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen unterrichtet werden (Integrationsklasse).
(1) Neue NÖ Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(2) Schulstufen einer Neuen NÖ Mittelschule können einer benachbarten Neuen NÖ Mittelschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.
(3) Als Sonderformen können Neue NÖ Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(4) Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
Neue NÖ Mittelschulen haben überall zu bestehen, wo sich in einem geschlossenen Gebiet im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 165 Schüler und Schülerinnen befinden, denen der Besuch einer anderen Neuen NÖ Mittelschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist. Jedenfalls ist Schülern und Schülerinnen, die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnen, der Besuch der Neuen NÖ Mittelschule unter Berücksichtigung eines zumutbaren Schulweges zu gewährleisten.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrpersonen zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für Neue NÖ Mittelschulen sind ein Leiter oder eine Leiterin und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler und Schülerinnen.
(3) Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen NÖ Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau dieser Schulen insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Neue NÖ Mittelschule” oder “Polytechnische Schule” in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten, Heilpädagogischen Stationen und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen NÖ Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass der Bestand von zwei Klassen oder Kursen auf Dauer zu erwarten ist, ist eine Heilstättenschule zu führen.
(5) Bei der Führung von Sonderschulen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 9 nach dem Lehrplan der Neuen NÖ Mittelschulen sind die Bestimmungen der §§ 25 und 26 sinngemäß anzuwenden.
(6) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(7) Jeder Sonderschulklasse kann auch eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden, jeder Klasse der Allgemeinen Sonderschule oder angeschlossenen Klassen der Allgemeinen Sonderschule außerdem noch eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
(8) An Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler und Schülerinnen an Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß den die Schulpflicht regelnden Vorschriften eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Kurse durchgeführt werden.
(9) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
(1) Sonderschulen oder an Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen anderer Art angeschlossene Sonderschulklassen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschulart besuchen, eine ihrer Behinderungsart entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.
Die Vorschriften des § 23, § 28 sowie § 38 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der Polytechnischen Schule unterrichtet werden (Integrationsklasse).
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern und Schülerinnen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(1) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen zu führen, wenn voraussichtlich für die Dauer von fünf Jahren der Bestand von mindestens zwei Klassen gesichert ist.
(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(3) Über die Organisationsform hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.
Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl von 30 Schülern und Schülerinnen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle schulpflichtigen Kinder im 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrpersonen zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrpersonen zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, sind überdies ein Leiter oder eine Leiterin zu bestellen.
Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
(1) Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes obliegt dem gesetzlichen Schülerheimerhalter. Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung anzuhören.
(2) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen von Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.
(3) Ein Schülerheim ist einer zu errichtenden Neuen NÖ Mittelschule oder Sonderschule anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler und Schülerinnen des Berechtigungssprengels ermöglicht wird und die Anzahl der für das Schülerheim in Betracht kommenden Schüler und Schülerinnen die Errichtung und den Betrieb des Schülerheimes wirtschaftlich rechtfertigt.
(4) Ein Schülerheim ist einer selbständigen Polytechnischen Schule des Landes anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler und Schülerinnen der Polytechnischen Schule ermöglicht wird.
(5) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung jener Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Sonderschulen oder selbständigen Polytechnischen Schulen verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.
(6) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 6, 17, 18 und 19 Anwendung.
(1) Der gesetzliche Schülerheimerhalter kann die mit der Errichtung, Erhaltung – ausgenommen die Kosten nach Abs. 2 – und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Kosten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die für die Tragung der Kosten des Schulaufwandes gelten, auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden umlegen.
(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler und Schülerinnen kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers oder der Schülerin auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
(3) Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(1) Für jede Volksschule, Neue NÖ Mittelschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist.
(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschussbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 43 Abs. 3 ein Vertreter oder eine Vertreterin im Schulausschuss zukommt.
(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.
(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhörung der beteiligten Gemeinden gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die Bildungsdirektion auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhörung der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.
(1) Organe der Schulgemeinde sind der Obmann oder die Obfrau, deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und der Schulausschuss.
(2) Jedem Schulausschuss gehören als Mitglieder an:
(3) Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen nach Abs. 2 Z 1 richtet sich nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen, die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre vor der Ausschussbildung die Schule besucht haben oder besuchen hätten können, wenn der Sprengel in dem zum Zeitpunkt der Ausschussbildung festgesetzten Ausmaß bereits bestanden hätte. Demnach entsenden die Gemeinden je nach Anzahl der besuchenden Schüler und Schülerinnen
bis 100
zusammen 7 Vertreter,
bis 300
zusammen 9 Vertreter,
bis 500
zusammen 11 Vertreter,
bis 700
zusammen 13 Vertreter,
und von mehr als 700
zusammen 15 Vertreter.
(4) Bei Aufteilung der Vertreter und Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die einerseits auf die Sitzgemeinde und andererseits auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit entfallen, ermittelt wird. Erst dann wird die so ermittelte Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden entfallen, auf diese selbst aufgeteilt.
(5) Die Vertreter und Vertreterinnen werden vom Gemeinderat gewählt und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 98, 102 bis 104 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß. Bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin (Verlust der Wählbarkeit, Abberufung durch die wahlvorschlagende Partei, Verzicht) aus dem Schulausschuss ist die Besetzung der frei gewordenen Stelle binnen einem Monat in gleicher Weise vorzunehmen.
(6) Wenn einer zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinde gemäß Abs. 3 kein Vertreter oder keine Vertreterin zukommt oder wenn eine Gemeinde in sonstiger Weise beteiligt ist, wird sie im Schulausschuss durch den Bürgermeister oder Bürgermeisterin oder den oder der von ihm bestimmten Vertreter oder Vertreterin, der oder die in den Gemeinderat wählbar sein muss, mit beratender Stimme vertreten.
(7) Der Vertreter oder die Vertreterin nach Abs. 2 Z 3 wird durch die zuständige Kirche oder Religionsgesellschaft berufen.
(8) Die Personen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 haben kein Stimmrecht.
(9) Die Schulausschüsse sind vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Ablauf der nach § 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zulässigen äußersten Frist zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung nach den Bestimmungen der §§ 98 bis 100 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, aus der Mitte der Vertreter und Vertreterinnen einen Obmann oder ein Obfrau, der oder die ein Vertreter oder eine Vertreterin der Sitzgemeinde sein muss und dem oder der in jedem Falle ein Stimmrecht zusteht, deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und mindestens 2 Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen, wovon einer oder eine nicht aus der Sitzgemeinde stammen darf, zu wählen. Das Wahlergebnis ist der Bildungsdirektion bekanntzugeben. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist ein Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin zu bestellen, der oder die entweder Bediensteter oder Bedienstete der Sitzgemeinde selbst oder einer Mitgliedsgemeinde sowie fachlich geeignet ist.
(10) Die Funktionsperiode der Schulausschüsse ist gleich jener der Gemeinderäte und Gemeinderätinnen in Niederösterreich. Außerdem endet sie dann, wenn eine Änderung des Sprengels eine andere Zusammensetzung des Schulausschusses zur Folge hat. Ein Schulausschuss kann sich auch selbst vorzeitig auflösen; zu einem solchen Auflösungsbeschluss sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Neubildung des Schulausschusses hat in jedem Fall binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die laufenden Geschäfte sind jedoch bis zur Neubildung vom alten Schulausschuss weiterzuführen.
(11) Mit der Auflösung eines Gemeinderates erlischt die Funktion der Mitglieder, die von dem betreffenden Gemeinderat entsendet wurden. Bis zur Neuwahl der Mitglieder vertritt das gemäß § 94 Abs. 3 und 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde berufene Organ die Gemeinde im Schulausschuss mit so vielen Stimmen, als der Gemeinde Vertreter und Vertreterinnen zukommen.
(12) Die Mitglieder des Schulausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Obmann oder der Obfrau des Schulausschusses gebührt, sofern er keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1, 2 oder 3 Z 2 oder § 15 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 4 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, hat, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Entschädigung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Sitzgemeinde. Die Entschädigung ist von den beteiligten Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 46 aufzubringen. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat der Schulausschuss auf die Arbeitsbelastung des Obmannes oder der Obfrau Bedacht zu nehmen.
(13) Nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 sind für die Geschäftsführung sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 1. Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, §§ 51 und 52, § 53, dessen Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und nur einem Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist, § 54 sowie § 121.
(1) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat der Gemeinderat einen Schulausschuss zu bestellen.
(2) Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vergleichbare Organ der Obmann oder die Obfrau und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuss der Schulgemeinde ist.
(3) Dem Schulausschuss sind mit beratender Stimme beizuziehen:
(4) Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), LGBl. 1026 tritt.
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken.
(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:
(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3) Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.
(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.
(5) Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Zahl der Schüler und Schülerinnen nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft der Gemeinde zu gleichen Teilen zugrunde zu legen.
(6) Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen.
(7) Die für die Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind für Schulgemeinden sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen kann über eigene Verrechnungskonten des Schulerhalters erfolgen.
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.
(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
Den Schulaufwand für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen des Landes hat das Land als gesetzlicher Schulerhalter zu tragen.
(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.
(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.
(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.
(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.
Rückständige Schulerhaltungsbeiträge, Schulumlagen und Beiträge gemäß §§ 45 bis 47 sind im Verwaltungswege einzubringen.
Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Zahl der Schüler und Schülerinnen zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer zu geringen Zahl von Schülern und Schülerinnen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann die Bildungsdirektion anlässlich der Festlegung des Beginnes und Endes des Lehrganges gemäß § 86 Abs. 3 eine Unterbrechung des Lehrganges anordnen. Im Falle einer Unterbrechung ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl von 30 Schülern und Schülerinnen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülern und Schülerinnen Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
(1) Für die Sprengelangehörigkeit maßgebend ist bei
(2) Für die lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist der Schulsprengel das Bundesland Niederösterreich.
(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn die Lehrbetriebsgemeinde sich nicht verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(4) Für die Aufnahme nicht schulpflichtiger Personen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der höchstens kostendeckende Beitrag von der Wohngemeinde geleistet wird.
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter oder eine Leiterin, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin sowie die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler oder Schülerinnen von Berufsschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Berufsschule bestehen.
(2) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschule verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.
(3) § 40 Abs. 1, 3 und 6 findet sinngemäß auf die für Berufsschulen bestimmten Schülerheime Anwendung.
Zur Bestreitung der Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung) der in einem Schülerheim untergebrachten Schüler und Schülerinnen hat der gesetzliche Heimerhalter von den Beitragspflichtigen einen kostendeckenden Beitrag einzuheben.
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 13) zu decken.
(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten
(1) Zur Deckung des Schulaufwandes hat der gesetzliche Schulerhalter von den beteiligten Lehrbetriebsgemeinden des Schulsprengels Schulerhaltungsbeiträge einzuheben.
(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3) Lehrbetriebsgemeinde ist jene zum Schulsprengel gehörende Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Lehrlings befindet. Bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(4) Die Schulerhaltungsbeiträge bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen, die innerhalb des Schuljahres die lehrgangsmäßigen Berufsschulen besucht haben, auf die zum Schulsprengel gehörenden Lehrbetriebsgemeinden aufzuteilen.
(5) Die Schulerhaltungsbeiträge bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der jeweils am 1. Februar des laufenden Jahres in den einzelnen Lehrbetriebsgemeinden beschäftigten berufsschulpflichtigen Lehrlinge aufzuteilen. Den Aufwand für die Errichtung und Instandhaltung der Lehrwerkstätten an diesen Berufsschulen sowie die Beistellung der Lehr- und Lernmittel hat das Land zu tragen.
(6) Der Anspruch auf die Schulerhaltungsbeiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein Gewerblicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Gewerbliche Schulbeirat ist von der Landesregierung in folgenden Angelegenheiten zu hören:
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
(1) Dem Gewerblichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(2) Dem Gewerblichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Institution bestellt wurde.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gewerblichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Gewerblichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass der Gewerbliche Schulbeirat innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages konstituiert werden kann.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Gewerblichen Schulbeirat erlischt
(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 63 und 64 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gewerblichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG, LGBl. 2100). Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.
(1) Die Sitzungen des Gewerblichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, hat der oder die Vorsitzende den Gewerblichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende ist im Falle der Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin, der bzw. die in der konstituierenden Sitzung zu wählen ist, zu vertreten.
(3) Der Gewerbliche Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der oder die Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, anwesend sind.
(4) Der Gewerbliche Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
(5) Die Sitzungen des Gewerblichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin beiziehen.
(6)Über die in der Sitzung des Gewerblichen Schulbeirates gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Verhandlungsschrift zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Parteien (§ 64 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Gewerblichen Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(1) Die Landesregierung hat
(2) Vor Errichtung einer Außenstelle ist die Bildungsdirektion anzuhören.
(3) Die Kosten der Erhaltung (§ 2 Abs. 4) des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen sind vorerst vom Land zu tragen und jährlich im Nachhinein auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen des letzten Schuljahres aufzuteilen (Medienbeitrag).
(4) Das notwendige Personal des Medienzentrums und der Außenstellen für Verwaltung, technischen Dienst und Medienbereitstellung hat das Land auf seine Kosten beizustellen.
(5) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Bildungsdirektion für das NÖ Medienzentrum und für die Außenstellen Leiter und Leiterinnen und pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu bestellen. Die Leiter und Leiterinnen tragen für die Dauer der Bestellung den Titel „Direktor oder Direktorin des NÖ Medienzentrums“ bzw. „Direktor oder Direktorin des Regional-Medienzentrums“ mit der Bezeichnung der Außenstelle.
(6) Berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie sonstige Bildungseinrichtungen können durch das Medienzentrum betreut werden. In einem solchen Fall sind Vereinbarungen über die Höhe der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des dadurch entstehenden Aufwandes abzuschließen.
Schulen sind in Gebäuden unterzubringen, die ausschließlich Schulzwecken dienen. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung bei Bedarf ein Gutachten der Schulkommission einzuholen.
Die Schulliegenschaft muss so groß sein, dass darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Sportplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Sportplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen.
(1) Die Eignung einer Liegenschaft als Bauplatz für ein zu erbauendes Schulgebäude oder ein zur Schule gehörendes Nebengebäude, sowie die Ermittlung des Raumerfordernisses werden von der Landesregierung gemeinsam mit dem Schulerhalter ermittelt. Diese hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Schulkommission (Abs. 2) einzuholen; die Schulkommission hat vor Erstattung ihres Gutachtens einen Augenschein vorzunehmen.
(2) Der Schulkommission haben anzugehören:
(3) Sowohl zum Augenschein als auch zu den Beratungen der Schulkommission sind der gesetzliche Schulerhalter, die Schulsitzgemeinde und der zuständige Dienststellenausschuss der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Pflichtschulen zu laden.
(4) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Zimmer für Leiter und Leiterinnen sowie für Lehrpersonen, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.
(5) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.
(1) Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach den jeweiligen Regeln der Pädagogik und der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Der Bauplan zur Herstellung sowie zu jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes, dessen Nebengebäude oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Genehmigung der Bildungsdirektion. Kommt eine Bewilligung des Bauplanes nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.
(4) Schulen sind mit allen Räumlichkeiten auszustatten, die zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich sind. In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen. Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden. Für jede Klasse ist ein eigenes Klassenzimmer vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu den Klassen- und Gruppenräumen sind jedenfalls in Volksschulen ein Werkraum, in Neuen NÖ Mittelschulen ein Werkraum, ein Physiksaal, eine Schulküche und ein EDV-Raum, in Sonderschulen ein Werkraum und eine Schulküche, in Polytechnischen Schulen ein EDV-Raum und Werkstätten für die Fachbereiche vorzusehen. In jeder Schulart ist ein Turnsaal entsprechend der Schulgröße vorzusehen.
(6) In allen Klassenräumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler und Schülerinnen einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(7) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule je ein Bild des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau anzubringen.
(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn der Schulerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 12 Wochen untersagt wird. Der Fertigstellungsanzeige sind ein aktueller Bestandsplan und die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen beizulegen. Bei nicht konsensgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung binnen 12 Wochen nach Einlangen der vollständigen Fertigstellungsanzeige eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelbehebung kann die Bildungsdirektion die Verwendung untersagen.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die für Schulzwecke gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Widmung von Baulichkeiten, Teilen davon, Liegenschaften und Liegenschaftsteilen für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufheben. Die Bildungsdirektion hat die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anzuordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind. Vor Aufhebung von Amts wegen hat die Bildungsdirektion bei berufsbildenden Pflichtschulen die Landesregierung anzuhören.
(4) Bei Auflassung einer Schule erlischt die Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke.
(1) Klassenzimmer sollen eine Raumgröße von etwa 60 m² aufweisen, wobei mindestens 2 m² pro Schüler und Schülerin vorzusehen sind und Gruppenräume sollen etwa 40 m² groß sein.
(2) Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
(3) In Klassenzimmern und Gruppenräumen dürfen Garderoben nicht vorgesehen werden.
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Dusch- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche, ein Raum für den Schularzt oder die Schulärztin sowie zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen vorgesehen werden.
(2) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen, wobei das Betreten des sonstigen Schulgebäudes durch schulfremde Personen zu verhindern ist.
Ein Zimmer für Lehrpersonen muss mindestens 4 m² pro Lehrperson aufweisen.
(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z. B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.
(3) In allgemeinbildenden Pflichtschulen sind Fenster in den Unterrichtsräumen und allen für Schüler und Schülerinnen zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
In Unterrichtsräumen soll während der Unterrichtszeit die Temperatur ungefähr 20 Grad Celsius, in Turnsälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
Die Bestimmungen der §§ 70 bis 74 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler oder Schülerin und gelten nicht für schulbezogene Veranstaltungen und mehrtägige Schulveranstaltungen.
Durchführungsverordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind unbeschadet der sonst gültigen Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.
(6) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt werden. Entfallen hiedurch mehr als drei Schultage, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen; entfallen weniger Schultage, so kann die Einbringung durch die Bildungsdirektion angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit.a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(7) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag oder einzelne Samstage zum Schultag erklären.
(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und Schülerinnen und die örtlichen Gegebenheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin festzusetzen und darf, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, am Vormittag fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können den Unterrichtsbeginn auf frühestens 7 Uhr vorverlegen, wenn dies mit Rücksicht auf Schüler und Schülerinnen, die mit öffentlichen oder Gelegenheitsverkehrsmitteln oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Am Samstag ist der Unterricht spätestens um 12 Uhr zu beenden.
(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts, während der Mittagspause und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 83 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.
(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler und Schülerinnen entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann, sofern es die Lehrgangseinteilung erfordert, für einzelne Lehrberufe oder für den gesamten Schulstandort der Beginn des Schuljahres am ersten Werktag im September erfolgen. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen spätestens am Montag nach dem zweiten Samstag im Juli und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung alljährlich den kalendermäßigen Beginn der Hauptferien unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
(3) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnt der 1. Lehrgang mit dem Schuljahr. Der letzte Lehrgang endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.
(4) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:
(6) Innerhalb eines Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(7) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dauern:
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion anlässlich der Festlegung der Lehrgänge gemäß Abs. 3 den Umfang der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien derart durch Verordnung festzulegen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe in jedem Lehrgang um nicht mehr als höchstens ein Zehntel unterschritten wird. Dabei können maximal dauern
(9) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag oder einzelne Samstage für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Die Schulfreierklärung darf zu keiner Lehrgangsverlängerung führen.
(10) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. In besonderen Fällen können vom Schulgemeinschaftsausschuss bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin ein Stimmrecht.
(11) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von so viel Schulzeit anzuordnen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der Anzahl der schulfreien Tage sowie unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und Schülerinnen, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule, vom Schulleiter oder der Schulleiterin so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel, unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.
Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
(1) Der Hort hat die Aufgabe, Schüler und Schülerinnen ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern, die Selbstkompetenz zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen.
(2) Die Schüler und Schülerinnen sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrpersonen zusammenzuarbeiten. Jede pädagogische Fachkraft hat in regelmäßigen Abständen die Erziehungsberechtigten aller Schüler und Schülerinnen ihrer Gruppe in geeigneter Form (z. B. Elternabende, Elternbriefe) einzubinden.
(3) Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten pädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
(4) Das pädagogische Konzept ist nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen, hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(5) Das pädagogische Konzept muss im Hort aufliegen. Den Erziehungsberechtigten ist die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept auf Wunsch zu ermöglichen.
(1) Rechtsträger von Horten können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen eigenberechtigt sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Schüler und Schülerinnen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.
(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Horten sind nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion zulässig. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines oder einer bautechnischen Sachverständigen abzuhalten.
(2) Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese nach Setzung einer angemessenen Frist zur Herstellung des bewilligten Zustandes, mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Betreuung mit Bescheid zu untersagen.
(5) Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung und zur Durchführung der Aufsicht Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1969 idF BGBl. I Nr. 107/2014 über Beschäftigte in Horten einzuholen.
(1) Gebäude für Horte sind in allen ihren Teilen nach den jeweiligen Regeln der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten und auszustatten. Die Bestimmungen für den Schulbau sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Horte sind mit all jenen Räumlichkeiten auszustatten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 89 erforderlich sind. Für jeden Hort sind jedenfalls eine Teeküche, Sanitäranlagen für Kinder und Personal, Personalräumlichkeiten und pro Gruppe ein Gruppenraum in der Größe eines Klassenzimmers vorzusehen.
(3) In Ausnahmefällen kann von Abs. 2 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 89 erreicht werden.
(4) Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind vom Erhalter in Kooperation mit der Leitung des Hortes anzuschaffen.
(5) Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Leitung dem Erhalter des Hortes umgehend zu melden.
(1) Der Erhalter eines Hortes darf einen solchen bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
(2) Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Bildungsdirektion die Verwendung als Horträumlichkeiten binnen 12 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.
(3) Der Erhalter eines Hortes hat jede Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Hortes der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.
(1) Mit Inbetriebnahme sind die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften ausschließlich für Zwecke des Hortes zu nutzen. Eine Doppelnutzung für schulische Zwecke ist möglich.
(2) Die Nutzung von Gebäuden und Liegenschaften eines Hortes während der Öffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Bildungsdirektion. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Horten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben. Die Bildungsdirektion kann die Nutzung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Nutzung die ordnungsgemäße Führung des Hortes gefährdet wäre.
(1) Die Betreuung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen hat in Gruppen zu erfolgen. In einer Gruppe dürfen unter Berücksichtigung der personellen und räumlichen Ressourcen höchstens 25 Schüler und Schülerinnen gleichzeitig pro Tag betreut werden.
(2) Für die Aufnahme jedes Schülers und jeder Schülerin in eine Hortgruppe ist eine schriftliche Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Eine Integrationsgruppe ist eine Gruppe, in der auch Schüler und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut und erzogen werden. Sie hat die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung von Schülern und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen mit anderen Schülern und Schülerinnen nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Integration, soziale Kontakte anzubahnen, weiterzuentwickeln und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(4) In einer Integrationsgruppe sind nach Durchführung eines Integrationsgespräches mit der Bildungsdirektion erforderliche Stützmaßnahmen wie z. B. Einstellung einer Hilfskraft und/oder Stützkraft oder Beschränkung der Anzahl der Schüler und Schülerinnen auf das pädagogisch vertretbare Maß, festzulegen. Der Rechtsträger eines Hortes kann Schüler und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen, wenn die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine Förderung der Entwicklung des Schülers oder der Schülerin mit besonderen Bedürfnissen gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben des Hortes gemäß § 89 hinsichtlich der übrigen Schüler und Schülerinnen gewährleistet ist.
(1) Das Personal besteht aus:
(2) In einem Hort muss für jede Gruppe eine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden.
(3) Der Einsatz einer Hilfskraft ist auf das Alter der Schüler und Schülerinnen, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung anzustimmen.
(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist für die Leitung sowie für das pädagogische Personal eines Hortes der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Hortpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe, Freizeitpädagogik). Der Ausbildungsabschluss ist spätestens im ersten Anstellungsschuljahr nachzuweisen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausbildungen gemäß Abs. 11 sind durch Zeugnisse geeigneter Ausbildungsträger nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis für eine durch Bundesvorschriften normierten Ausbildung nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(4) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinne des § 98.
(5) Das pädagogische Personal hat für seine Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(6) Das pädagogische Personal hat bei Anstellung die notwendige Verlässlichkeit durch eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche nicht älter als 3 Monate sind, nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(7) Das pädagogische Personal muss für die jeweilige Tätigkeit körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
(8) Die für das pädagogische Personal notwendige gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen.
(9) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, sich regelmäßig und nachweislich fortzubilden, um die Aktualisierung des Fachwissens auf den jeweiligen Stand der Pädagogik in den relevanten Fachgebieten zu gewährleisten. Die Rechtsträger der Horte haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
(10) Wenn ausgebildetes Personal nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Bildungsdirektion auf schriftliches Ersuchen des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. In diesem Fall muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen nachgewiesen werden und Bereitschaft zur Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung nachweislich bestehen.
(11) Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.
(1) Die Bildungsdirektion muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes als Betreuungsperson in einem Hort gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
(4) Hat die Bildungsdirektion berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die Bildungsdirektion muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Bildungsdirektion muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Bildungsdirektion darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(8) Die Bildungsdirektion muss dabei festlegen,
(9) Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 97 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Bildungsdirektion prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(11) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
(12) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Bildungsdirektion muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(13) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die Bildungsdirektion hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf als Betreuungsperson in einem Hort anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 98 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 97 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Schüler und Schülerinnen in den Hort und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Schüler und Schülerinnen den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Hortbetriebes, wie z. B. bei Spaziergängen und Ausflügen.
(1) Die Bildungsdirektion hat die fachliche Aufsicht über die Horte durch fachlich geeignete Organe auszuüben. Die Aufsicht erstreckt sich auf
(2) Die Erhalter und das pädagogische Personal haben den pädagogischen, administrativen und didaktischen Anweisungen der mit der Aufsicht betrauten Organe Folge zu leisten.
(3) Die Erhalter der Horte haben den mit der Aufsicht betrauten Organen der Bildungsdirektion Zutritt zu allen Teilen des Hortes bzw. zu den Aufenthaltsräumen der Kinder zu gewähren. Der Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß sind zu ermöglichen und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.
Die Hauptferien sowie die sonst üblichen Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen schulischen und örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien sollen durchgehend 4 Wochen dauern. Der Rechtsträger darf entsprechend dem Bedarf der Erziehungsberechtigten mehrerer schulpflichtiger Schüler oder Schülerinnen längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
(1) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in den Hort widerrufen, wenn
(2) Die Erziehungsberechtigten haben in einer der Erfüllung der Aufgaben des Hortes dienlichen Weise mit den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Hortleitung von Infektionskrankheiten des Schülers oder der Schülerin oder im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und den Schüler oder die Schülerin so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer den Hort besuchender Schüler und Schülerinnen und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor der Schüler oder die Schülerin die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Sanitätspolizeiliche Vorschriften werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein in den Hort aufgenommener Schüler oder Schülerin die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie haben die Hortleitung von jeder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(5) Die Erziehungsberechtigten von Schülern und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen haben die Hortleitung von Änderungen im körperlichen und/oder psychischen Zustand des Schüler oder der Schülerin, sofern dies den Status als Integrationsminderjährigen betrifft oder Auswirkungen auf den Bedarf an besonderer Betreuung in der Integrationsgruppe hat, unverzüglich zu verständigen.
(1) Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, folgende erforderliche personenbezogenen und andere Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Horte betreiben sowie von Beschäftigten in Horten zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht automatisiert zu verwenden:
(1) Wenn nach Horten, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,
(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Schüler und Schülerinnen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.
(3) Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.
(4) Das Land im Wege der Landesregierung kann den Erziehungsberechtigten zum Kostenbeitrag für die Betreuung eines Schülers oder einer Schülerin in einem Hort einen Zuschuss, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Schüler und Schülerinnen abhängig ist, gewähren.
(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
(6) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes Horte betreibt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Abschnittes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau steht der Bildungsdirektion für Niederösterreich als Präsident oder Präsidentin vor.
(2) Die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion für Niederösterreich beginnt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten.
(1) Die §§ 8 bis 11, 14 Abs. 5, 15, 24, 29, 34, 39, 58, 111 und das VI. Hauptstück sowie die Einträge des Inhaltsverzeichnisses zu den §§ 8 bis 11, 14 Abs. 5, 15, 24, 29, 34, 39, 58, 111 und dem VI. Hauptstück treten in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2018 mit 1. September 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und die Einträge dazu im Inhaltsverzeichnis treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) In § 9 tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der Bildungsdirektion der Landesschulrat.
(3) Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, die §§ 1 bis 6, 8 bis 16, 19 und 20 des NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975, LGBl. 5010, die NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3, die Geschäftsordnung des Gewerblichen Berufsschulrates für Niederösterreich, LGBl. 5000/2, die Verordnung über die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages an Berufsschulen, LGBl. 5000/4, die Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates, LGBl. 5000/6 und die Verordnung über die Schulsprengel der berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich, LGBl. 5000/60 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schülerheime, Horte und Schulgemeinden sowie die festgesetzten Schulsprengel gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und festgesetzt.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Organe der Schulgemeinden gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(3) Rechte und Pflichten bestehender gesetzlicher Schulerhalter bleiben bis zur Neubildung erforderlicher Schulgemeinden nach diesem Gesetz aufrecht; die Neubildung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Das NÖ Medienzentrum (NÖ Media) tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten der Landesbildstelle ein.
(5) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Gewerblichen Berufsschulrat anhängig sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
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