Berücksichtigung von Eigenmitteln
LGBLA_NI_20180824_45Berücksichtigung von EigenmittelnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 20. August 2018 aufgrund der §§ 15, 35 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, sowie der §§ 6 und 28 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
„Als Einkommen gelten insbesondere:
Im § 2 Abs. 1 entfallen die bisherige Absatzbezeichnung (1) und die Z 12. Die bisherigen Z 13 und Z 14 erhalten die Bezeichnung Z 12 und Z 13.
§ 2 Z 12 (neu) lautet:
§ 2 Abs. 2 entfällt.
Die Überschrift des § 3 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 3 entfällt und erhalten die bisherigen Z 4 bis 7 die Bezeichnung Z 3 bis 6.
§ 3 Abs. 1 Z 5 und 6 (neu) lauten:
§ 3 Abs. 1 Z 8 entfällt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 6 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“
§ 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 8 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 samt Überschrift sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 45/2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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