NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung
LGBLA_NI_20180824_44NÖ Jagdgesetz 1974 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2018 beschlossen:
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„Wildgehege7“
„Sperre von Wildschutzgebieten, Wildgehegen und Wildfütterungsbereichen94b“
„Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos
ausgebrochene Tiere103“
„(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen.“
„(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.“
„Ausgenommen davon sind Zoos, die auch als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind, wenn der Betreiber das Wildgehege zum Zweck der Wildstandsregulierung vorübergehend sperrt.“
„(6a) Abs. 6 gilt nicht für Zoos, die als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind.“
§ 4 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 7 lautet:
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und geeignet ist und
(2) Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3) Für die in einem Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten müssen
(4) Die Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn
(5) Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für die im Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten Aufzeichnungen zu führen, in denen
(7) In Wildgehegen ist die Entnahme des gehaltenen Schalenwildes nur entsprechend der natürlichen Tragfähigkeit des Lebensraums zulässig (Wildstandsregulierung).
(8) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein Wildgehege nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(9) Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(10) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.
„(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.“
„(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.“
§ 12 Abs. 5 Z 4 und 5 lauten:
§ 13 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Im Falle der Gebietsänderung gemäß § 9 der NÖ Gemeindeordnung 1973 bildet das Gebiet jeder solcherart entstandenen neuen Gemeinde, die bisher kein eigenes Genossenschaftsjagdgebiet besaß, mit Beginn der nächsten Jagdperiode ein selbständiges Genossenschaftsjagdgebiet. § 16 gilt sinngemäß.“
„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder Wildgehege) zugeschlagen werden.“
„(1a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.“
„Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.“
„(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.“
„(1) Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß treten erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.“
„Wenn der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes
In §§ 58 Abs. 8, 60 Abs. 1 und 68 Abs. 1 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“.
Im § 61 Abs. 1 Z 2a tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 163/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“.
§ 67a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 68 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie.“
„(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a die Ausübung des Berufes des Berufsjägers zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 1 zweiter Gedankenstrich vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie.“
Im § 80 Abs. 2 Z 1 wird der Beistrich nach der Zahl „6“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
§ 81 Abs. 1 und Abs. 1a (neu) lauten:
„(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für
(1a) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.“
„(7) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
„Dies gilt nicht für Wildgehege.“
„Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und ein Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“
Dem § 85 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Trophäen von Fallwildstücken im Sinne des ersten Satzes sind vom Jagdausübungsberechtigten zur Hegeschau vorzulegen.“
§ 85 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.“
§ 87 Abs. 3 letzter Satz lautet: „In Wildgehegen (§ 7) ist die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes nur in jenen Bereichen und in jenem Ausmaß erlaubt, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.“
Im § 87 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmung gilt nicht in Wildgehegen.“
„Die Fütterung von Schwarzwild ist verboten. Ausgenommen davon sind
„Der dritte Gedankenstrich gilt nicht in Wildgehegen (§ 7).“
In §§ 94 Abs. 3 und 100 Abs. 2 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.
§ 94 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.“
„Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten.“
„Sperre von Wildschutzgebieten, Wildgehegen und Wildfütterungsbereichen“
„(2) Wildgehege können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten zur Zweckerfüllung gesperrt werden. Weiters können sie etwa in der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Wildgehege (§ 7) ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.“
„6.
„(3) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (§ 7), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.“
„(3) In Wildgehegen (§ 7) darf Schalenwild nur in der Zeit von 1. Februar bis 30. Juni ausgesetzt werden. Nach dem Aussetzen darf im Wildgehege bis zum Ende des Kalenderjahres keine Entnahme der entsprechenden Schalenwildart erfolgen.“
„(5) In Wildgehegen (§ 7) darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schalenwild zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich ist
§ 95a Abs. 7 entfällt.
§ 103 lautet:
Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgehegen (§ 7) und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.“
„(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des Wildgeheges (§ 7) oder den Wildtierhalter vorbehalten.“
„(3) Im gerichtlichen Verfahren nach § 116 Abs. 2 sind hinsichtlich der Kostenaufteilung, abweichend von § 44 EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die Kostenentscheidung des Gerichts hat die Verfahrenskosten der Bezirksverwaltungsbehörde mit zu umfassen.“
Im § 126 Abs. 5 wird nach dem Zitat „68a Abs. 1 und 2,“ das Zitat „81 Abs. 1, 84 Abs. 5 erster Satz,“ eingefügt.
§ 129 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Festsetzung ist der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Festsetzung aufzuheben, wenn dieser den Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes oder Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.“
„(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Satzung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.“
„(4) Satzungsänderungen sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Änderung der Satzungen aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.“
„(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Schulungszwecken, sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer über deren Verlangen die Generalien der in Abs. 1 Z 3, 4 und 7 genannten Personen zu übermitteln.“
„(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
§ 135 Abs. 1 Z 23 lautet:
Nach § 135 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:
§ 135 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“
Im § 140 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:
Im § 141 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 81 Abs. 1 und 95a Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. § 84 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. § 95a Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Im § 142 Abs. 3 erhalten die Ziffern 4 bis 10 die Bezeichnung Z 5 bis 11. § 142 Abs. 3 Z 4 (neu) lautet:
Dem § 142 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:
„(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete sind nach der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 7 Abs. 4 zweiter und dritter Satz nicht anzuwenden sind.
(6) Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 1. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt.
(7) Eigenjagdberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 erfolgte, können ab dem 1. Jänner 2023 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Wildgehege nach den Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 stellen. Diese Anerkennung gilt ab dem der Rechtskraft folgenden Jagdjahr für den Rest der Jagdperiode (31. Dezember 2028) und ersetzt den rechtskräftigen Bescheid der Anerkennung als umfriedetes Eigenjagdgebiet. Auf solche anerkannte Wildgehege sind die Bestimmungen der Rechtslage nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 anzuwenden.
(8) Künstliche Fütterungsmöglichkeiten auf Grundstücken, die als umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 zu entfernen, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 87 zulässig sind.
(9) Die Einfriedungen der Flächen umfriedeter Eigenjagdgebiete sind mit Ablauf des 31. Dezember 2028 so zu öffnen, daß der Wechsel des darin gehaltenen Schalenwildes auf die Flächen der umliegenden Jagdgebiete jederzeit uneingeschränkt möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind oder als Wildgehege (§ 7) anerkannt wurden. § 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Regelungen anlässlich der Auflassung der umfriedeten Eigenjagdgebiete oder Wildgehege, insbesondere betreffend die Entfernung der Einfriedungen und der Anlagen für den Jagdbetrieb, festlegen.“
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