NÖ Landarbeitsordnung 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20180823_41NÖ Landarbeitsordnung 1973 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2018 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017, beschlossen:
Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
„§ 25 Kündigung“
„Artikel I bis XIX“
„(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf 12 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“
„(4) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.“
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“
(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 156 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt.
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 156 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.“
§ 156 Abs. 1 Z 1 entfällt. Im § 156 Abs. 1 erhalten die Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Z 1 und Z 2.
Im § 158 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 234 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „78f Abs. 4“ durch das Zitat „78f Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
Im § 292 wird am Ende der Z 46 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 47 angefügt:
Im § 294 Z 1 wird das Zitat „100/2002“ durch das Zitat „153/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 2 wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 3 wird das Zitat „100/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 4 wird das Zitat „66/2017“ durch das Zitat „30/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 5 wird das Zitat „34/2017“ durch das Zitat „16/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 6 wird das Zitat „53/2017“ durch das Zitat „7/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 7 wird das Zitat „53/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 8 wird das Zitat „59/2017“ durch das Zitat „161/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 9 wird das Zitat „59/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 12 wird das Zitat „112/2015“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 13 wird das Zitat „65/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 14 wird das Zitat „146/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 15 wird das Zitat „38/2017“ durch das Zitat „30/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 17 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 18 wird das Zitat „36/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 20 wird das Zitat „68/2015“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 22 wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 23 wird das Zitat „56/2016“ durch das Zitat „138/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 24 wird das Zitat „16/2017“ durch das Zitat „152/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 28 wird das Zitat „163/2015“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 30 wird das Zitat „72/2016“ durch das Zitat „126/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 33 wird das Zitat „20/2017“ durch das Zitat „17/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 34 wird das Zitat „36/2017“ durch das Zitat „153/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 38 wird das Zitat „422/2016“ durch das Zitat „194/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 40 wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 42 wird das Zitat „20/2017“ durch das Zitat „107/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 44 wird das Zitat „26/2014“ durch das Zitat „226/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 45 wird das Zitat „31/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 46 wird das Zitat „114/2016“ durch das Zitat „126/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 47 wird das Zitat „40/2017“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 48 wird das Zitat „116/2016“ durch das Zitat „32/2018“ ersetzt.
Im § 294 Z 49 wird das Zitat „118/2016“ durch das Zitat „149/2017“ ersetzt.
In der Anlage B wird folgender Artikel XIX angefügt:
(1) § 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen § 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind.
(2) § 22c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
(3) § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.
(4) § 156 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 gilt für Wahlen, bei denen die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.“
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