NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20180716_36NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:
Änderung des NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700, wird wie folgt geändert:
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017 – im Folgenden: WiEReG – genannten Personen.
(2) Diese Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73.“
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