Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs
LGBLA_NI_20180620_31Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der YbbsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 13. Juni 2018 auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBI. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2017, verordnet:
Verordnung betreffend die Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs
(1) Zum Schutz des Grund- und Quellwassers der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens, des Weißenbach-Brunnens, der Hinterlug-Quelle und der KreiIhof-Quellen der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Waidhofen an der Ybbs werden die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Bereiche in den Katastralgemeinden Wirts und KreiIhof der Stadt Waidhofen an der Ybbs zum Schongebiet bestimmt. Es besteht aus den Teilbereichen:
(2) Das Schongebiet umfasst die blau umrandeten Flächen der in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung ersichtlichen planlichen Darstellungen. Ein Übersichtslageplan des Schongebiets ist als Anlage 12 Teil der Verordnung.
Im Schongebiet sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Planunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):
Im Schongebiet sind nachstehende Kontrollmaßnahmen einzuhalten:
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