NÖ Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
LGBLA_NI_20180522_23NÖ Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979, das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das NÖ Auskunftsgesetz, das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, das NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz, das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, die NÖ Landtagswahlordnung 1992, die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, das Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole, das NÖ Ehrungsgesetz, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, das NÖ Familiengesetz, das NÖ Polizeistrafgesetz, das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, das NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, das NÖ Jugendgesetz, das NÖ Statistikgesetz 2007, das NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz, das NÖ Kindergartengesetz 2006, das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, das NÖ Archivgesetz, das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, das NÖ Landwirtschaftsgesetz, das NÖ Landeskulturwachengesetz, das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, das NÖ Weinbaugesetz 2002, das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, das NÖ Umwelthaftungsgesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, das NÖ Jagdgesetz 1974, die NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung, das NÖ Fischereigesetz 2001, das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, das NÖ Spielautomatengesetz 2011, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, das NÖ Straßengesetz 1999, das NÖ Landarbeiterkammergesetz, die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, die NÖ Landarbeitsordnung 1973, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Grundversorgungsgesetz, das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, das NÖ Seniorengesetz, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, das NÖ Krankenanstaltengesetz, das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2008, das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, das NÖ Bezügegesetz und das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 geändert werden (NÖ Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:
Im Artikel 54 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „automationsunterstützt gespeicherten Daten“ durch die Wortfolge „automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
Im Artikel 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Artikel 54 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten verarbeiten.
(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht haben die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.“
„(10) § 40 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 24 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 26 Abs. 2 Z 7 lautet:
Im § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, LGBl. 0025, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 3 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
Im § 18b Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
§ 19 Z 2 entfällt. Im § 19 erhalten die (bisherigen) Z 3 und 4 die Bezeichnung Z 2 und 3.
Im § 21 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 Abs. 6, § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 3 und 4, § 18b Abs. 2 und § 19 Z 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Z 2, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, außer Kraft.“
Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, wird wie folgt geändert:
„(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(2) Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Landesbürgerevidenzen auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 5 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 10 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, 4 und 5, § 10 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. 0060, wird wie folgt geändert:
(1) Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(3) § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
„Verfahren, Rechtsmittel, Fristen und Datenschutz“
„(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 57 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 57 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 74 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 74 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien spätestens 18 Tage nach dem Stichtag auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 6, § 57 Abs. 3 und 6, § 74 Abs. 3 und § 74 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 1. August 2018 in Kraft.“
Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesverfassungsgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„Das Wählerverzeichnis kann für jedermann – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – in der Gemeinde auch automatisiert (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten erlauben.“
„(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
„Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesonders dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts (Anlage 2a) verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler der Gemeindewahlbehörde nach dem Einlangen möglich ist, die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen, ohne dass dadurch bereits die Wahlkarte geöffnet wird. Bei Wahlkarten, die mittels automatisierter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens oder des von ihm beauftragten Ausstellers, eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“
Im § 60 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 23 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(1) Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 39 Abs. 5 wird das Wort „automationsunterstützter“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.
§ 39 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind und daß es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen.“
Im § 41 Abs. 1a Z 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 78 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole, LGBl. 0500, wird wie folgt geändert:
„(5) Soweit es für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.“
„(2) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Ehrungsgesetz, LGBl. 0515, wird wie folgt geändert:
Die Gemeinden haben zum Zwecke der im § 1 genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.“
Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.“
§ 3 und § 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 3 lit. b lautet:
Im § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:
Im § 12 wird in der Überschrift das Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 lit. r lautet:
§ 29 lautet:
Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.“
„(3) Die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 29 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
„§ 97 Automatisierte Datenverarbeitung und elektronischer Datenaustausch“
Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden“ durch die Wortfolge „Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden“ ersetzt.
In der Überschrift des § 97 wird das Wort „Automationsunterstützte“ durch das Wort „Automatisierte“ ersetzt.
§ 97 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.“
Im § 141 Abs. 2 wird vor dem Wort „Versicherungsdaten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In den §§ 142 sowie 144 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 218 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 97, § 97 Abs. 1, § 141 Abs. 2, § 142 sowie § 144 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
„§ 80c Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006“
Im § 1 Abs. 5 wird das Wort „automationsunterstützte“ durch das Wort „automatisierte“ ersetzt.
In der Überschrift des § 80c wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In den §§ 80c Abs. 1 und Abs. 2 sowie 80d Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Im § 189 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 80c, § 1 Abs. 5, § 80c Abs. 1 und 2 sowie § 80d Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 5 wird das Wort „automationsunterstützte“ durch das Wort „automatisierte“ ersetzt.
Im § 70 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
„§ 1b Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 97a.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 164 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 165 Inkrafttreten“
§ 1 Abs. 6 und 7 entfallen.
Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
(1) Der Bürgermeister (Obmann) ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten.
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Gemeinde (dem Gemeindeverband) auf Verlangen personenbezogene Daten über
(3) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 71b, § 97b, § 97c, § 97f sowie von Einkünften nach § 78. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hat nach Möglichkeit automatisiert zu erfolgen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gebunden.“
§ 97a entfällt.
Im § 97h lautet der Einleitungssatz:
„Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogenen Daten kontenmäßig zu verarbeiten:“
Im § 97j Abs. 1 wird das Wort „erfassten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
Im § 97j Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 97r Abs. 3 lautet:
„(3) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten sind zu verarbeiten.“
Im § 97r Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 97s Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „und verarbeiteten personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 97s Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 101 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bürgermeister hat das Ansuchen (Abs. 2) und nachstehende personenbezogene Daten des Prüfungswerbers der Prüfungskommission vorzulegen:
Das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 97a außer Kraft.“
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:
„(7) § 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.“
„(5) § 1 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Familiengesetz, LGBl. 3505, wird wie folgt geändert:
„§ 7a Datenverarbeitung“
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
(2) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Ausstellung des Familienpasses nach diesem Gesetz sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eingetragene Partner und der im Familienpass einzutragenden Kinder zu verarbeiten:
(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“
„(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:
(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 1b folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
(2) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a die in Abs. 1 angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
§ 1d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die erhobenen personenbezogenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.“
„(4) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
„Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, folgende für die Bewältigung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten:“
„(9) Personenbezogene und andere Daten gemäß Abs. 8 dürfen nur zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfemaßnahmen zur Katastrophenbewältigung, im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 11 sowie zu Zwecken der Ausbildung gemäß § 12 verarbeitet und an die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten übermittelt werden.
(10) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
„(11) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
„(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, die erhobenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.“
„(5) § 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600, wird wie folgt geändert:
„§ 8b Datenverarbeitung für Förderungen gemäß §§ 3 bis 8
§ 8c Datenverarbeitung für Förderungen gemäß § 8a“
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3 bis 8 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
(2) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist.
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderung gemäß § 8a sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen zu verarbeiten:
(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zwecke der finanziellen Abwicklung der Förderung gemäß § 8a die folgenden personenbezogenen Daten der Studierenden oder des Studierenden an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Studierende oder der Studierende den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln:
(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8b und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Statistikgesetz 2007, LGBl. 4805, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 6 und § 4 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im überwiegenden Interesse der Parteien“ folgende Wortfolge: „, insbesondere auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen,“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz werden das Wort „Weiterleitung“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung unabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.“
„(2) Unabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.“
Im § 11 wird das Wort „Einzeldaten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene“ durch die Wortfolge „eine betroffene Person“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wortfolge „Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:
§ 2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:
„Die Schulbehörde hat diese personenbezogenen Daten der für den Hauptwohnsitz zuständigen Landesregierung zu übermitteln.“
„(3) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
„Automatisierte Datenverarbeitung“
Im § 38 Abs. 1 bis 2 werden jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 3 bis 4 werden jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 5 werden das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „automatisierten“ ersetzt, jeweils vor dem Wort „Daten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt und jeweils das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
Im § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 38 und § 38 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht folgende erforderliche personenbezogene und andere Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte betreiben, sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten gemeinsam automatisiert zu verarbeiten:
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
(1) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Archivgesetz, LGBl. 5400, wird wie folgt geändert:
„Die Archivierung umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten;“
§ 3 Z 9 lautet:
§ 5 Abs.1 Z 2 und 3 lauten:
Im § 6 Abs. 2 lauten der Einleitungssatz und Z 1:
„Die in § 3 Z 5 lit. a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „enthält, die gemäß § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009, zu löschen wären,“ durch die Wortfolge „einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthält, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen wären,“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Soweit“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung über das zu verwendende Format bei der Auskunftserteilung trifft abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung das zuständige Archiv.“
„(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.“
„(3) Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs im Sinn der datenschutzrechtlicher Bestimmungen enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.“
Im § 13 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Verwendung schutzwürdiger Daten“ die Wortfolge „und personenbezogener Daten“ eingefügt.
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zulässig; es sei denn,
„(2) § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:
Im § 29 Abs. 8 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 48 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, wird wie folgt geändert:
„Schlussbestimmungen 90“
„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(1) Wahlwerbenden Parteien, die Mandate in der Landes-Landwirtschaftskammer innehaben sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen zum Zwecke der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik die Abschriften des Wählerverzeichnisses spätestens am 1. Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
§ 22 Abs. 5 und § 22a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 6100, wird wie folgt geändert:
„(5) Personenbezogene und andere Daten, die für den Zweck der Erstellung des Berichtes erhoben oder festgehalten wurden und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Einwilligung der Betriebsinhaber für andere Zwecke nicht herangezogen werden, es sei denn, die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck wäre bereits nach Art. 6 Abs. 4 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zulässig.“
§ 19 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.
Die Überschrift des § 6 lautet:
Im § 6 Abs. 1 werden das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lautet und werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
„(2) § 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes durch die einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich erhoben worden sind, insbesondere die Übermittlung dieser Daten zwischen diesen Stellen und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, betrauten Behörden, ist nur zulässig, wenn dies
„(4) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:
„Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten 14
Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen“
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach der Zahl „15“:
„Schlussbestimmungen 16“
„(3) Der Bezirksweinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die in Abs. 2 und § 13 genannten personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
Im § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:
„(4) Die erste Zeile im Inhaltsverzeichnis nach der Zahl „13“, § 12 Abs. 3, 3a und 3b, die Überschrift des § 14 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 3 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:
§ 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automatisiert führen, Auszüge daraus automatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form verarbeiten.“
„Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:“
Im § 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „angeführten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 6 wird nach dem Wort „genannten“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
Im § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, LGBl. 6200, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Z 12 wird die Wortfolge „der Daten“ durch die Wortfolge „sowohl personenbezogener als auch anderer Daten“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „sowohl personenbezogener als auch anderer Daten“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene bzw. andere Daten“ ersetzt.
Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
§ 4, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 2: Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, personenbezogene und andere Daten“
Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „jene“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
§ 10 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften personenbezogene und andere Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht.“
Im § 24 Abs. 9 wird nach dem Wort „aktuelle“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
Im § 24 Abs. 10 wird nach dem Wort „weitere“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
Im § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnittes 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten 133a“
„In den Satzungen kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 133 wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „automatisierter“ ersetzt.
Die Überschrift des § 133a lautet:
Im § 133a Abs. 1 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
§ 133a Abs. 2 lautet und werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(2) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
Im § 134 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen und anderen Daten“ ersetzt.
Im § 141 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 128 Abs. 8, § 133, die Überschrift des § 133a, § 133a Abs. 1 bis 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung, LGBl. 6501, wird wie folgt geändert:
„(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(2) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier zum Zweck der Verwaltung desselben ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung
(2a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2b) Der NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
Im § 28 Abs. 6 wird nach dem Wort „revierspezifischen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
Im § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der NÖ Landesfischereiverband und seine Organe sind ermächtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten, der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe sowie der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten), automatisiert oder in jeder anderen technisch möglichen Form zu verarbeiten.“
„§ 31 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
„Hinsichtlich der Verarbeitung für diese Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
Im § 36 Abs. 1 Z 20 wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „personenbezogenen und anderen“ eingefügt.
Im § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 28 Abs. 2, 2a, 2b und 6, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645, wird wie folgt geändert:
Der Fonds ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogene und andere Daten des Förderungswerbers und seiner Angehörigen automatisiert zu verarbeiten:
§ 23 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, wird wie folgt geändert:
Im 14b Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „fehlende“ die Wortfolge „personenbezogene und andere“ eingefügt.
Im § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 14b Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:
Im § 8a Abs. 3 werden das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 9a Z 7 entfällt.
Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:
§ 8a Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9a Z 7 außer Kraft.“
Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:
„§ 34 Schlussbestimmungen“
§ 2 Z 7 entfällt.
Im § 29 Abs. 4 wird das Wort „Ermittlung“ durch das Wort „Erhebung“ und die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Nach § 33 wird folgender § 34 angefügt:
§ 29 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Z 7 außer Kraft.“
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 69“ die Wortfolge „Automationsunterstützter Datenverkehr“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 Z 2 lautet:
In § 33 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „Art. 8“ das Zitat „Art. 5“ und wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ ersetzt.
§ 69 lautet:
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 69 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 18“ die Wortfolge „Automationsunterstützter Datenverkehr“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
§ 18 lautet:
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 22“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 22 wird in der Überschrift das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Daten automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten automatisiert“ ersetzt.
Im § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Zitat „§ 18“ die Wortfolge „Automationsunterstützter Datenverkehr“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Im § 18 lauten die Überschrift und die Abs. 1 und 2:
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 18 und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung ist berechtigt,
(2) Die Landesregierung kann von den jeweils betroffenen Personen die Einwilligung zur Dokumentenabfrage erhalten.
(3) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 sowie 17 auch den betreffenden Gemeinden und Gemeindeverbänden und für die Zwecke des § 11 den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für sie eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.“
„(3) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, wird wie folgt geändert:
„(2) Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.
(3) Werden die erhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Der Straßenerhalter darf die erhobenen personenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise übermittelt werden.
(6) Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
(7) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verarbeitet hat, festzuhalten.“
„(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“
„(2) § 8a Abs. 2 bis 7 und Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:
Im § 2a Abs. 1 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch das Wort „automatisiert“ ersetzt.
Im § 2a Abs. 3 wird das Wort „streichen“ durch das Wort „löschen“ ersetzt.
§ 4a lautet:
Die NÖ Landarbeiterkammer ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.“
„(5) § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:
„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(3) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
Im § 37c Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
Im § 92h Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 194 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Dienstnehmerdaten er automatisiert aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 192 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.“
Im § 199a Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 199a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 296 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 37c Abs. 1 und 2, § 92h Abs. 2, § 194 Abs. 2 und § 199a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
„Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“
§ 58 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 69 Abs. 8 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 69a lautet:
„(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfebedürftigen Menschen zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach diesem Gesetz und der Durchführung der Hilfe betreffend
(2) Zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes darf die Landesregierung auch personenbezogene Daten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreffend ihres Gesundheitszustandes (das können auch Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sein) automatisiert verarbeiten.
(3) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend
(4) In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
(7) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Abs. 1, 3 und 4 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7a) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(8) Zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung der Hilfe dürfen personenbezogene Daten an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermittelt werden.“
Im § 69a Abs. 9 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 69a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.“
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 1, § 69 Abs. 8, die Überschrift des § 69a und § 69a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:
„Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“
§ 4 Abs. 2 Z 8 entfällt.
Im § 18 Abs. 1, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:
„Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:“
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Mindestsicherungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen insbesondere die angeführten personenbezogenen Datenarten automatisiert gemeinsam zu verarbeiten:“
„Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Leistungsabrechnung von folgenden Betroffenen insbesondere die angeführten personenbezogenen Datenarten automatisiert gemeinsam zu verarbeiten:“
„(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Abs. 1 und 2 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3a) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.“
„(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermitteln.
(5) Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.“
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, 2, 6 und 7, die Überschrift des § 41 und § 41 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 2 Z 8 außer Kraft.“
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24 die Wortfolge „Verwendung, Verarbeitung, Übermittlung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 27 Schlussbestimmungen“
§ 2 Abs. 2 Z 4 entfällt.
§ 2 Abs. 2 Z 6 lautet:
Im § 23 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 24 lautet:
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:“
Im Einleitungssatz des § 24 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:“
Im § 24 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 24 Abs. 5 entfällt. Im § 24 erhält der (bisherige) Absatz 6 die Bezeichnung Abs. 5.
Im § 24 Abs. 5 (neu) wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene und andere Daten“ ersetzt.
Nach dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:
Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.“
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:
„Datenverarbeitung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger“
„Datenverarbeitung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“
„Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen“
Im § 10 erhalten die (bisherigen) Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 die Bezeichnung Abs. 2, 3, 4, 5 und 6.
§ 10 Abs. 1 (neu) lautet:
„(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 10 Abs. 3 (neu) wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
Die Überschrift des § 11 lautet:
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verarbeiten:
„Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:“
„(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln zu verarbeiten.
(4) Daten von juristischen Personen und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß § 40 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, sowie personenbezogene Daten und Daten von juristischen Personen gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinsam zu verarbeiten.“
„(6) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten juristischer Personen und personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gem. Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(9) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(10) Im Hinblick auf die Grundätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 2) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(11) Eine Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke darf nur mit pseudonymisierten Daten gemäß Art. 89 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgen.“
„(1) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß § 9, zur Dokumentation gemäß § 13 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
(2) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogene und andere Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen.
(3) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.“
„(7) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen im Sinne des Art. 25 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 9 oder der Auskunftsrechte gemäß § 10 gewährt werden.“
„(3) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung besteht erst nach Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.“
„(3) Durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zur Gefährdungsabklärung aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht der Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 2 zu löschen.“
„(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs.1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 3 zu löschen.“
„(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.“
„(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und zur Vermittlung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 11, 12 und 14 sowie § 10, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 54 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Seniorengesetz, LGBl. 9280, wird wie folgt geändert:
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 4 und 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zweck der Abwicklung einer Förderung die folgenden personenbezogenen Daten der Förderwerberin oder des Förderwerbers an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Förderwerberin oder der Förderwerber den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln, wenn die Gemeinde an der Abwicklung der Förderung beteiligt ist:
(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.“
§ 5a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:
§ 1b NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, findet sinngemäß Anwendung.“
Im § 14 Abs. 1 wird das Wort „Personaldaten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten zu verarbeiten und“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6a und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
Im § 5 erhalten die (bisherigen) Absätze 2 bis 5 die Bezeichnung Abs. 3 bis Abs. 6.
§ 5 Abs. 2 (neu) lautet:
„(2) Die Leitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.“
„(8) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
Im § 16b Abs. 2 wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
§ 19a Abs. 8 lautet:
„(8) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten pseudonymisiert zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung pseudonymisiert zu übermitteln.“
Im § 21 Abs. 1 lit. a wird das Wort „persönlichen“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
§ 21 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Rechtsträger von Krankenanstalten können die Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten – auch mittels automatisierter Datenverarbeitung – entweder in der Krankenanstalt durchführen oder anderen Rechtsträgern übertragen. Für diese Rechtsträger und die in ihnen beschäftigten Personen kommen die Bestimmungen des § 20 sinngemäß zur Anwendung. Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur über Auftrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt zulässig.“
„(8) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
Im § 48 Abs. 8 wird die Wortfolge „Erhebungen gepflogen und die dazu nötigen patientenbezogenen Daten bekanntgegeben werden“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten der Patienten verarbeitet und an die nach § 47 Abs. 4 zuständigen Behörden übermittelt werden“ ersetzt.
§ 55 Abs. 4 zweiter und dritter Satz lauten:
„Dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von personenbezogenen Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems. Diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer NÖ Fondskrankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. personenbezogenen Daten nicht in angemessener Frist vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Verfügung gestellt werden.“
„Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008) auf automatisiertem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger.“
„(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Einbringung ausständiger Pflege- und Sondergebührenforderungen nötig sind.“
Im § 106 entfällt die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und“.
Im § 89c wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 16b Abs. 2, § 19a Abs. 8, § 21 Abs. 1 und 8, § 45a Abs. 8, § 48 Abs. 8, § 55 Abs. 4 und 7, § 56 Abs. 2 und § 106 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Fonds ist berechtigt, von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Hauptverband der Sozialversicherung eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.
(2) Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Qualitätssicherung im Interesse der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall von Patientinnen und Patienten sowie Pfleglingen, die in diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen behandelt werden, weiters von Einrichtungen, die diesem Gesetz unterliegen, sowie von Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellte personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
(3) Die Organe sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Gesundheitsdaten und sonstigen personenbezogenen Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen verpflichtet.“
Im § 20 Abs. 4 werden das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene und andere Daten“ und die Wortfolge „erfasst, eingesehen und angefordert“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
§ 20 Abs. 6 lautet:
„(6) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis ist der Fonds berechtigt, die erforderlichen projektspezifischen Daten zu verarbeiten, sämtlichen Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zu übermitteln sowie diese gemeinsam mit den anderen Zielsteuerungspartnern zu analysieren und zu interpretieren.“
§ 20 Abs. 7 entfällt.
Im § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.“
Das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, LGBl. 9452, wird wie folgt geändert:
Die NÖ Landeskliniken-Holding ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene und andere Daten zu verarbeiten und an jene Stellen zu übermitteln, die diese Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches benötigen:
§ 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, wird wie folgt geändert:
„(5) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.“
„(2) § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, wird wie folgt geändert:
„(4) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Landesorgane nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
„(5) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.““
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