Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung - Änderung
LGBLA_NI_20180322_21Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 22. März 2018 aufgrund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und des Art. 48 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2018, verordnet:
Änderung der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung
Die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, wird wie folgt geändert:
Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:
Landeshauptfrau-Stellvertreter für Energie, Landeskliniken und Landwirtschaft
Dr. Stephan Pernkopf:
Landeshauptfrau-Stellvertreter für Kommunale Verwaltung, Konsumentenschutz und Bau- und Verkehrsrecht
Franz Schnabl
Landesrätin für Wirtschaft, Tourismus und Sport
Dr.in Petra Bohuslav:
Landesrat für Finanzen und Mobilität
Dipl.Ing. Ludwig Schleritzko:
Landesrätin für Bildung, Familien und Soziales
Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister:
Landesrat für Wohnen, Arbeit und internationale Beziehungen
Dr. Martin Eichtinger:
Landesrätin für Soziale Verwaltung, Gesundheit und Gleichstellung
Ulrike Königsberger-Ludwig:
Landesrat für Integration und Veranstaltungswesen
Gottfried Waldhäusl:
§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 1 Z 14 lautet:
§ 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen.“
„Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des vierten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden.“
„Alle gemäß Abs. 1 erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des dritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben.“
„Nach allfälliger Abführung einer Debatte über den Beratungsgegenstand bringt der Vorsitzende die Anträge auf diesem Sitzungsbogen zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Umfrage durch den Vorsitzenden, der das Ergebnis der Abstimmung feststellt. Stimmenthaltung ist zulässig. Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen oder zurückgestellt werden.“
„Die Niederschrift hat insbesondere die Namen und Funktionen der anwesenden Personen und alle gefassten Beschlüsse zu enthalten.“
(1) Abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 2 kann in der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen an Stelle der kollegialen Beschlussfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufwege in der Urlaubszeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch eigenhändige Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages oder die Stimmenthaltung ist auf dem Unterschriftsblatt zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
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