NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - Änderung
LGBLA_NI_20171229_108NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2017 beschlossen:
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
„Benachteiligungsverbot 3“
„Oberarzt 18
Primar 19
Ärztlicher Direktor 19a“
„Umgesetzte EU-Richtlinien 59a“
„(1) Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, tätig sind.“
§ 2 Z 5 lautet:
In § 2 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:
Nach § 2 wird folgender § 3 samt Überschrift eingefügt:
Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU (§ 59a Z 2) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“
„(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.“
„(5) Die Abrechnung der Bezüge wird dem Arzt auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt (elektronischer Bezugsnachweis).“
„(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:
„(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“
„(1) Das Entgelt des Allgemeinmediziners setzt sich wie folgt zusammen:
„(4) Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(5) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“
„(1) Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:
„(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“
(1) Das Entgelt eines Oberarztes setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2a Abs. 5 NÖ KAG, LGBl. 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“
(1) Das Entgelt eines Primars setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“
(1) Das Entgelt eines Ärztlichen Direktors setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.“
§ 24 Abs. 3 entfällt.
§ 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
„(8) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 3, 18, 19, 19a und 59a, § 1 Abs. 1, § 2 Z 5 und 6, § 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, 4 und 5, § 17 Abs. 1 und 3, § 18, § 19, § 19a, § 25 Abs. 2 sowie § 59a in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 108/2017, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft.“
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