Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung
LGBLA_NI_20171220_100Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 15. Dezember 2017 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Ortsklasse ABC
Jahresgrundgebühr € „20,24“€ „24,33“€ „26,76“
Arbeitsgebühr€ „1,81“€ „1,81“€ „1,81“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“
Arbeitsgebühr€ „3,53“ € „3,53“€ „3,53“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“
Arbeitsgebühr€ „4,91“€ „4,91“€ „4,91“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „40,76“€ „45,33“€ „55,49“
Arbeitsgebühr€ „7,88“€ „7,88“€ „7,88“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „117,12“€ „129,36“€ „156,38“
Gebühr je angefangenen Laufmeter€ „3,96“€ „3,96“€ „3,96“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“
Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“
Arbeitsgebühr€ „6,72“€ „6,72“€ „6,72“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“
Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“
Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „25,11“€ „29,48“€ „31,71“
Arbeitsgebühr€ „3,53“€ „3,53“€ „3,53“
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 18,00“ durch den Betrag „€ 18,21“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 24,00“ durch den Betrag „€ 24,27“ ersetzt.
Im § 2 Z 4 wird der Betrag „€ 12,17“ durch den Betrag „€ 12,31“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„€ 4,43“ durch „€ 4,48“
„€ 9,27“ durch „€ 9,38“
„€ 12,17“ durch „€ 12,31“
„€ 15,31“ durch „€ 15,49“
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,26“ durch den Betrag „€ 5,32“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,34“ durch den Betrag „€ 4,39“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,19“ durch den Betrag „€ 6,26“ ersetzt.
Im § 5 erhält der Absatz 1 die Bezeichnung 1a. § 5 Abs. 1 (neu) lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017. Für das Reinigen und das wartungsbedingte Kehren im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, findet die Verordnung keine Anwendung.“
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,50“ durch den Betrag „€ 5,56“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 12,17“ durch den Betrag „€ 12,31“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,35“ durch den Betrag „€ 3,39“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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