NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20171214_97NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 5. Dezember 2017 aufgrund der §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 3 und 4 sowie 8 Abs. 2 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2017, verordnet:
Änderung der NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012 (NÖ PSM-AusbbVO 2012)
Die NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012, LGBl. 6170/2, wird wie folgt geändert:
„(4) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab dem Ablaufdatum der davor ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
(5) Eine Ausbildungsbescheinigung, deren Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird und bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.“
Im § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „erstmaligen“.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Neuausstellung einer Ausbildungsbescheinigung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Diese Fortbildungsmaßnahmen dürfen nicht länger als sechs Jahre vor Antragstellung zurückliegen.“
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