NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 - Änderung
LGBLA_NI_20171204_92NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Oktober 2017 in Ausführung der §§ 21 und 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, beschlossen:
Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006)
Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, wird wie folgt geändert:
„(2) Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017.“
In § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „Bereich Soziales“ ein Punkt eingefügt.
§ 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:
„Anpassung des leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystems;“
In § 2 Abs. 2 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
§ 2 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:
§ 2 Abs. 4 Z 3 entfällt. Im § 2 Abs. 4 erhalten die Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Z 3, 4 und 5.
§ 2 Abs. 4 Z 5 (neu) lautet:
Nach § 2 Abs. 4 Z 5 (neu) wird folgende Z 6 (neu) eingefügt:
§ 2 Abs. 4 Z 7 lautet:
In § 2 Abs. 5 Z 2 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 3 angefügt:
§ 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Abschnitt 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, abgesichert wird.“
§ 3 Abs. 4 letzter Satz lautet:
§ 3 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
In § 6 Abs. 1 Z 2 tritt anstelle des Zitats „§ 24 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013,“ das Zitat „§ 29 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017“.
In § 6 Abs. 1 Z 13 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:
§ 6 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Abs. 5 anwesend ist.“
In § 6 Abs. 6 zweiter Satz tritt anstelle des Zitats „§ 7a Abs. 6“ das Zitat „§ 8 Abs. 6“.
§ 6 Abs. 7 Z 4 lautet:
§ 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
§ 7 Abs. 4 entfällt.
Die §§ 7a bis 11b erhalten die Bezeichnung §§ 8 bis 15 und die §§ 12 bis 15 erhalten die Bezeichnung §§ 19 bis 22.
§ 8 Abs. 1 und 2 (neu) lautet:
„(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an.
(2) Der Kurie des Landes gehören die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes in der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 an.“
„Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:“
„Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, gegen die beiden geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, und über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.“
§ 8 Abs. 6 Z 2 (neu) lautet:
§ 9 Abs. 1 (neu) zweiter Satz entfällt.
§ 9 Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.“
„Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:“
Im § 9 Abs. 4 Z 1 (neu) wird nach der Wortfolge „gemessen wird“ ein Beistrich eingefügt.
Dem § 9 (neu) wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.“
„Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.“
„(1) Der Ständige Ausschuss ist vor einer Sitzung der Gesundheitsplattform zur Vorbereitung bzw. vor einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission zur Willensbildung innerhalb der Kurie des Landes mit den Tagesordnungspunkten zu befassen, die diesen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.“
„(2) Darüber hinaus obliegt dem Ständigen Ausschuss die Aufsicht über die Geschäftsführung.“
„(7) Weitere Expertinnen oder Experten können im Bedarfsfall beigezogen werden.“
„Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich.“
„(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:
„Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, sind anzuwenden.“
(1) Das zentrale Planungsinstrument für die integrative Versorgungsplanung in Niederösterreich ist der RSG, der auf dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als österreichweit verbindlicher Rahmenplan aufbaut.
(2)Der RSG ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG unter Berücksichtigung von dessen Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren.
(3) Schwerpunkte des RSG sind:
(4)Der RSG ist zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen, wobei der Bund bereits im Entwurfsstadium entsprechend zu informieren ist. Eine Abstimmung mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung über das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität ist herbeizuführen.
(5) Bei Beschlussfassungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 lit. a und b ist der Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(6) Die Festlegungen im RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.
(1) Die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen, soweit sie Angelegenheiten der Art. 12 und 15 B-VG betreffen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. § 23 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfange des Abs. 1 der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.
(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:
(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.“
Im § 20 Abs. 1 (neu) wird nach dem Wort „berechtigt“ ein Beistrich eingefügt.
Dem § 20 (neu) werden nach Abs. 5 folgender Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis ist der Fonds berechtigt, die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten zu empfangen, zu verarbeiten, sämtlichen Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen sowie diese gemeinsam mit den anderen Zielsteuerungspartnern zu analysieren und zu interpretieren.
(7) Daten gemäß Abs. 6 dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Fonds zu löschen.“
„(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.