Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf
LGBLA_NI_20171122_90Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums PurkersdorfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 14. November 2017 aufgrund des § 99 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBI. 5025-11, verordnet:
Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf in der Organisationsform einer schulpflichtersetzenden ganzjährigen, vierstufigen Fachschule in der Dauer von viereinhalb Jahren angeordnet.
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, den Schülerinnen bzw. Schülern sowohl eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung als auch eine pferdewirtschaftliche Ausbildung samt Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pferdewirtschaftsfacharbeiterin bzw. Pferdewirtschaftsfacharbeiter zu ermöglichen.
Der Schulversuch wird in Sonderform einer schulpflichtersetzenden, vierstufigen Fachschule für Pferdewirtschaft der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach geführt, die auch eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung ermöglicht.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulversuch ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler ordentlicher Schüler der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf ist und auch die Aufnahmevoraussetzungen für die landwirtschaftliche Fachschule erfüllt werden.
(2) Die Eignung für die pferdewirtschaftliche Ausbildung ist durch ein ärztliches Zeugnis und einen Eignungstest zwecks Prüfung der Fähigkeiten im Umgang mit Pferden und des reiterlichen Potentials nachzuweisen.
Der Unterricht hat nach der Stundentafel laut Anlage 1 zu erfolgen.
Sofern nicht durch diese Schulversuchsverordnung abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen für die landwirtschaftliche Fachschulen, insbesondere das NÖ landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025.
(1) Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der schulpflichtersetzenden Fachschule für Pferdewirtschaft. Demgemäß gilt auch der Prüfungsplan zum Facharbeiter Pferdewirtschaft.
(2) Im Schulversuch sind Schularbeiten laut Anlage 2 durchzuführen.
Am Ende jeder Schulstufe ist der Schülerin bzw. dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende des vierten Unterrichtsjahres ist eine Schulnachricht, am Ende der Ausbildung ein Jahres- und Abschlusszeugnis auszustellen.
(1) Muss ein Schüler eine Schulstufe der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf wiederholen, so darf er nicht in die nächste Schulstufe des Schulversuchs aufsteigen.
(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere erfolgreiche Besuch der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf sowie positive Beurteilungen im Jahreszeugnis gemäß § 7.
(1) Die Ausbildung im Schulversuch ist durch eine Abschlussprüfung zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Termin für die Klausurarbeit und die Termine für die mündliche und praktische Prüfung sowie erforderliche Nebentermine zu bestimmen.
(3) Die Abschlussprüfung hat zu umfassen:
(1) Dieser Schulversuch darf nur begonnen werden, wenn die Schülerinnenzahl bzw. Schülerzahl mindestens achtzehn beträgt.
(2) Die vierte Schulstufe beginnt am 1. Oktober, die dritte Schulstufe endet 17 Wochen vor Beginn der vierten Schulstufe. Dazwischen haben die Schülerinnen bzw. Schüler ein mindestens vierzehnwöchiges fachspezifisches Praktikum mit pferdewirtschaftlichen bzw. pferdesportlichen Inhalten zu absolvieren. Die 4. Schulstufe endet mit dem Ende des ersten Semesters des folgenden Schuljahres.
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