Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher - Änderung
LGBLA_NI_20171120_88Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2017 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher
Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:
(1) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Bestimmungen des § 31c Abs. 1 und 2 GSpG sinngemäß anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG und § 31c Abs. 4 GSpG sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen (§ 29 FM-GwG) bzw. sie die Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 25 Abs. 2 FM-GwG und § 31c GSpG).
(3) Die Landesregierung ist zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.“
Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
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