Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung
LGBLA_NI_20170906_75Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 5. September 2017 aufgrund der §§ 15, 35 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, sowie der §§ 6 und 28 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 wird am Satzende der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 14 angefügt:
„14. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.