NÖ Pflichtschulgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20170831_72NÖ Pflichtschulgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes
Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Erzieher und Freizeitpädagogen“ durch die Wortfolge „Erzieher, Erzieher für die Lernzeit, Freizeitpädagogen“ ersetzt.
§ 11a Abs. 1a lautet:
„(1a) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen,- schulstufen, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.“
„(1b) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 56/2016 als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und integrativ geförderte Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen umfasst höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Die erforderlichen Lehrer sind vom Landesschulrat zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente von diesem bereitzustellen und einzusetzen.“
„(1) Die Volksschule umfasst die Grundstufe I, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und jedenfalls aus der 1. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe II, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.
(2) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen, bei getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe, jeweils eine Klasse zu entsprechen. Die Volksschule kann auch mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. Über die Organisationsform hat die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.“
§ 15 Abs. 3 bis 5 entfallen. Im § 15 erhalten die bisherigen Absätze 6 bis 8 die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.
§ 16 Abs. 1 entfällt. Im § 16 erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 1 bis 3.
Im § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 11a Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 4 Z 6, 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, 16 Abs. 1 bis Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“
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