NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz- Änderung
LGBLA_NI_20170821_68NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz- ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:
Änderung des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG)
Das NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz, LGBl. 6401, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 139/2010“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 51/2017“.
§ 1 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt und tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 3/2007“ die Wortfolge „BGBl. II Nr. 210/2012“.
Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Außenstelle“ durch das Wort „Landesstelle“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, ABl. L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.“
Im § 3 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Lebensmittelhygiene“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 Z 2 tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 29/2010“ die Wortfolge „BGBl. II Nr. 204/2014“.
Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Gebühren gemäß Abs. 1 und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 3 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“
„(4) Die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 Z 1 verändert sich für Tätigkeiten, für die Gebühren
§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß § 3 Abs. 4 ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.