NÖ Landarbeitsordnung 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20170821_66NÖ Landarbeitsordnung 1973 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2017, beschlossen:
Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
In der Anlage B des Inhaltsverzeichnisses wird die Zahl „XV“ durch die Zahl „XVIII“ ersetzt.
§ 38k Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 53/2016.“
„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“
„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf statt.“
„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre.“
„Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre.“
„Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes;“
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag des Dienstgebers mit Bescheid Ausnahmen von den im § 18 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO), LGBl. 9020/11, festgelegten Fluchtweglängen zulassen, wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer gewährleistet sind oder wenn durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen der NÖ LFW ASt-VO, wobei insbesondere auf die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 NÖ LFW ASt-VO angeführten besonderen Verhältnisse sowie die allfällige Beschäftigung sinnes- oder bewegungsbehinderter Dienstnehmer Bedacht zu nehmen ist.
(3) Ausnahmebewilligungen können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung eines gleichwertigen Schutzes für die Dienstnehmer erforderlich ist.
(4) Erteilte Ausnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen. Weiters sind erteilte Ausnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig bei wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen unter vorheriger schriftlicher Androhung der Aufhebung wegen Nichterfüllung von Auflagen aufzuheben.
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers wird die Wirksamkeit der Ausnahme nicht berührt. Ein Wechsel in der Person des Dienstgebers ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vom neuen Dienstgeber anzuzeigen.“
„Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“
§ 283 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 294 Z 2 wird das Zitat „82/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 3 wird das Zitat „69/2014“ durch das Zitat „100/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 4 wird das Zitat „75/2016“ durch das Zitat „66/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 5 wird das Zitat „77/2016“ durch das Zitat „34/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 6 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „53/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 7 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „53/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 8 wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „59/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 9 wird das Zitat „94/2015“ durch das Zitat „59/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 10 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „38/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 15 wird das Zitat „53/2016“ durch das Zitat „38/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 18 wird das Zitat „73/2016“ durch das Zitat „36/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 21 wird das Zitat „44/2016“ durch das Zitat „40/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 22 wird das Zitat „56/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 24 wird das Zitat „57/2015“ durch das Zitat „16/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 26 wird das Zitat „109/2015“ durch das Zitat „58/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 32 wird das Zitat „33/2013“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 33 wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „20/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 34 wird das Zitat „44/2016“ durch das Zitat „36/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 38 wird das Zitat „157/2016“ durch das Zitat „422/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 40 wird das Zitat „41/2016“ durch das Zitat „120/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 42 wird das Zitat „43/2016“ durch das Zitat „20/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 45 wird das Zitat „62/2016“ durch das Zitat „31/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 46 wird das Zitat „71/2013“ durch das Zitat „114/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 47 wird das Zitat „62/2016“ durch das Zitat „40/2017“ ersetzt.
Im § 294 Z 48 wird das Zitat „12/2015“ durch das Zitat „116/2016“ ersetzt.
Im § 294 Z 49 wird das Zitat „50/2016“ durch das Zitat „118/2016“ ersetzt.
In der Anlage B wird folgender Artikel XVIII angefügt:
Die Bestimmungen der §§ 164 Abs. 1, 178 Abs. 2, 185 Abs. 1, 191 Abs. 2, 219 Abs. 1, 277 Abs. 1 und 283 Abs. 1 Z 1 gelten nur für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.