NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 - Änderung
LGBLA_NI_20170821_64NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:
Änderung des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007)
Das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, LGBl. 9230, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 1a:Soziale Alltagsbegleiterin oder Sozialer Alltagsbegleiter
§ 2aBerufsbild und Tätigkeitsbereich“
„§ 10aAusbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter“
eingefügt.
Im § 2 Z 3 lit. d wird am Satzende ein Beistrich gesetzt und anschließend folgende Z 4 angefügt:
Nach dem § 2 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
(1) Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter ist eine ausgebildete Kraft, die zur lebensweltorientierten Begleitung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen befähigt ist.
(2) Die Tätigkeiten der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters werden in ambulanter Form im Wohnbereich der oder des Betreuten erbracht. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht.
(3) Zu den Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters zählen insbesondere:
„(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.“
„(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.“
„(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.“
„(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.“
„(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst“
(1) Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters (Abschnitt 1a) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung, die Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.“
„(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Soziale Alltagsbegleiter sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.“
Im § 16 Abs. 3 tritt an Stelle des Zitates „§§ 3 bis 10“ das Zitat „§§ 2a bis 10“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 4 tritt an Stelle des Zitates „nach § 11, § 12 und § 13“ das Zitat „nach § 10a, § 11, § 12 und § 13“.
Im § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die
In der Anlage 2 wird an vier Stellen das Wort „Pflegehilfe-Ausbildung“ jeweils durch das Wort „Pflegeassistenz-Ausbildung“ ersetzt.
Nach der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter
Theoretische Ausbildung:
Dokumentation
4 UE
Ethik und Berufskunde
4 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene
4 UE
Grundpflege und Mobilisation
50 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
20 UE
Haushaltsführung
14 UE
Grundzüge der sozialen Sicherheit
4 UE
Praktische Ausbildung
Praktikumsvorbereitung und Praktikum im ambulanten Bereich
40 Stunden“
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