Landesgesetz, mit das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, die NÖ Gemeindeordnung 1973 und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz geändert werden
LGBLA_NI_20170809_55Landesgesetz, mit das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, die NÖ Gemeindeordnung 1973 und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Juni 2017 beschlossen:
Landesgesetz, mit das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, die NÖ Gemeindeordnung 1973 und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes
Artikel 2
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 3
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes
Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBl. 0050, wird wie folgt geändert:
In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz) Landesbürgerevidenzen bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.“
(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
(2) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
(3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.
(4) Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
(5) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.
(6) Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im III. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.“
„(1) Österreichische Staatsbürger, welche
„(5) Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.“
„(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
(1a) Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
„(4) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß §§ 6 ff einzubringen.“
(1) Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Initiativen aufgrund des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ IEVG), Initiativanträge gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973 und Volksbefragungen gemäß §§ 63 ff NÖ Gemeindeordnung 1973 erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017), zu enthalten. Für die Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (§ 2a) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muß jedenfalls gewährleistet sein.
(3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und jedenfalls im Kalenderjahr vor der nächsten Landtagswahl die Landes-Wählerevidenz oder vor allgemeinen Gemeinderatswahlen bzw. Gemeinderatswahlen nach § 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 die Gemeinde-Wählerevidenz zu überprüfen.“
(1) In die Landesbürgerevidenzen kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Landesbürgerevidenzen überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 4 Abs. 1 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(2) Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Landesbürgerevidenzen auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.
(3) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zu Landesbürgerevidenzen eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sowie § 6 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
(4) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten der Landes-Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die im Landtag vertretenen Parteien unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Jenen wahlwerbenden Parteien, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag im Sinn der §§ 42 bis 49 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, eingebracht haben, steht auf Antrag das Recht zu, von der Landesregierung unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung jene gemäß Abs. 4 evident gehaltenen Daten übermittelt zu erhalten, welche jeweils die Wahlkreise betreffen, für die ein gültiger Kreiswahlvorschlag vorliegt.“
„(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus den Evidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.“
„(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer Evidenz begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“
„(2) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. § 6 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.“
„(5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Evidenzen unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Eine rechtskräftige Entscheidung im Zuge eines Berichtigungsverfahrens gegen die Eintragung oder Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis bei der Landtagswahl oder einer Gemeinderatswahl ist von der Gemeinde als Grundlage für eine amtswegige Eintragung bzw. Streichung in die oder aus der Landes-Wählerevidenz und/oder Gemeinde-Wählerevidenz heranzuziehen.“
Im § 10 wird der Eurobetrag „0,40“ ersetzt durch den Eurobetrag „1,50“. Weiters wird der Eurobetrag „50“ ersetzt durch den Eurobetrag „150“.
Der bisherige § 11 erhält die Bezeichnung § 12. Folgender § 11 wird eingefügt:
Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 2, 2a, 3, 6 oder 8 oder bei einer Überprüfung der Wählerevidenz gemäß § 13 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
(1) Die §§ 1, 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. Bei Personen, die am 1. Juli 2017 bereits in der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, hat die Gemeinde die Voraussetzungen der Eintragung in die Landes- und Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 bis 30. September 2017 zu prüfen und allfällig zu berichtigen, wobei dafür das Wählerevidenzblatt (Anlage 1) verwendet werden muss. Vorarbeiten können vor dem 1. Juli 2017 durch die Gemeinden vorgenommen werden. Als Anschrift der eingetragenen Personen kann die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes oder des Hauptwohnsitzes bzw. eines weiteren Wohnsitzes herangezogen werden. §§ 2, 2a, 3 Abs. 1, 1a und 4, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 und 5, 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 0050-7 sind auf Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern im Land Niederösterreich, wenn der Stichtag dieser Wahlen vor dem 1. Oktober 2017 liegt, auf Initiativ- und Einspruchsrechte gemäß Artikel 26 bis 28 und 46 NÖ LV 1979 und Volksbefragungen gemäß Artikel 47a NÖ LV 1979 sowie auf Initiativen und Volksbefragungen gemäß den §§16 bis16b und 63 bis 66 NÖ Gemeindeordnung 1973 bis zum 1. Oktober 2017 anzuwenden. Bei Gemeinden, in denen im Jahr 2017 eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper stattfindet und der Stichtag vor dem 1. Oktober 2017 liegt, hat die Berichtigung der Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz bis spätestens 4 Wochen nach der Konstituierung des allgemeinen Vertretungskörpers zu erfolgen. §§ 4 und 5 treten am 30. April 2018 in Kraft.“
(2) Am 2. Mai 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Landesbürgerevidenzen mit dem Stand 30. April 2018 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die Daten der lokal gespeicherten Landesbürgerevidenzen spätestens am 2. August 2018 zu löschen
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
„§ 126 Inkrafttreten“
„Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.“
„(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.
„Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in der Gemeinde haben.“
(Verfassungsbestimmung) Im § 110 Abs. 2 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. c folgende lit. d angefügt:
(Verfassungsbestimmung) § 111 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt
§ 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl 1026, wird wie folgt geändert:
„(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Ist der Bewerber bereits in einer anderen Gemeinde angelobt, kann er das Gelöbnis nur leisten, wenn er das Mandat in der anderen Gemeinde zurückgelegt hat.“
„(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, in der Gemeinde haben.“
„(2) Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
„(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
(3) Ein Mitglied des Stadtsenates verliert sein Amt
„(4) § 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.“
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