Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" für die Per...
LGBLA_NI_20170802_54Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" für die Per...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001-21:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 320 – im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 289 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 470 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt, für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung (im Folgenden „Kooperationsprogramme“) im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften und mit den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zur Unterstützung des Zieles Europäische Territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 259 – im Folgenden als ETZ-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften sowie die in den folgenden Artikeln genannten Rechtsvorschriften gelten für diese Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 122 der Dachverordnung für die operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Die Vertragspartner tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit im Sinne der Art. 7 und 8 der Dachverordnung berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.
(1) Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.
(2) Zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des Programms nach Art. 4 Abs. 1 lit. a haben die Länder „Programmverantwortliche Landesstellen“ eingerichtet.
(3) Unter dem Begriff „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 125 bis 127 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu verstehen.
(4) Unter dem Begriff „Prüfstelle“ ist die Kontrollinstanz gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung zu verstehen, welche für die Kooperationsprogramme die Prüfaufgaben gemäß Art. 125 Abs. 4 der Dachverordnung durchführt und die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 4 ausstellt.
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 125 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:
(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 bis 23 der ETZ-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen Programme sowie – hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung – nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.
(3) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.
(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.
(5) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(7) Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Abs. 1 wird Folgendes vereinbart:
(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 126 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:
(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Bescheinigungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 und 24 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.
(3) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.
(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehen und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Bescheinigungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.
(5) Die Bescheinigungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von bestimmten Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Folgende Regelungen werden für die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde festgelegt:
(7) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(8) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von diesen gemäß Abs. 4 bis 6 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm bzw. Kooperationsprogramm ein eigenes Konto eingerichtet.
(9) Die Kommission überweist die Strukturfondsmittel für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständige Bescheinigungsbehörde unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die zuständige Bescheinigungsbehörde überweist diesen Betrag unverzüglich auf das Konto gemäß Abs. 8 und zahlt von diesem nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten aus. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweiligen Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls mit bestimmten Aufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel im Einklang mit Art. 132 der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 und 5 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Strukturfondsmitteln vermieden wird.
(10) Sollte es die Liquiditätssituation des aus Mitteln des EFRE kofinanzierten Programms nach Art. 1 Abs. 1 erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Für die gemäß Art. 141 Abs. 2 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Strukturfondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des jeweiligen operationellen Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereit stellt.
(11) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den Kooperationsprogrammen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.
(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 127 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:
(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Prüfbehörde durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 21 und Art. 25 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.
(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind.
(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 123 Abs. 4 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974) werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.
(1) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 1 der ETZ-Verordnung führen die gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung in diesen Programmen benannten Prüfstellen der Länder die Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 durch. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Programmes.
(2) Für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende schriftliche Festlegungen in diesen Programmen geregelt – Folgendes festgelegt:
(3) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung unbeschadet der Letztverantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 2 lit. a bis d wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Prüfstellen, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen:
(4) Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 setzen die Vertragspartner qualitätssichernde Maßnahmen unter der Federführung der koordinierenden Prüfstelle. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt der jeweils zuständige Vertragspartner dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Prüfstelle zurück gezogen und keine Auszahlung von Strukturfondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Der jeweilige Vertragspartner ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere autorisierte Prüfstelle mit der Prüfung und informiert über die Änderung der Prüfzuständigkeit die für die Programmverwaltung zuständigen Stellen, den federführenden Begünstigten und die koordinierende Prüfstelle gemäß Abs. 3.
Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die Programme gemäß Art. 1 dieser Vereinbarung wird gemäß Art. 47 und 48 der Dachverordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 49 sowie 110 der Dachverordnung.
(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.
(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesministerien oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
(3) Für die im Folgenden genannten Stellen sind die Kosten für die Abwicklung der operationellen Programme unter Einhaltung der in Art. 1 genannten relevanten Bestimmungen sowie unter den Bedingungen des Art. 14 aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme zuschussfähig, sofern in Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 keine anderweitige Regelung getroffen wurde:
(4) Für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen im Rahmen des Globalbudgets 10.03 des Bundes (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, variabel) in der Höhe von € 25,2 Mio. geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je € 12,6 Mio. in den Jahren 2016 und 2017. Die Vorauszahlungen dürfen die Programmsumme nicht erhöhen.
(5) Für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln aus dem Detailbudget 20010202 (Europäischer Sozialfonds, variabel) bis zu einer maximalen Gesamthöhe von € 20 Mio. geleistet. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern geregelt.
(1) Die Benennung der Behörden gemäß Art. 124 Abs. 1 der Dachverordnung bzw. Art. 21 Abs. 3 der ETZ-Verordnung erfolgt wie folgt:
(2) Die Benennung stützt sich bei den in Abs. 1 genannten Programmen, sofern die Prüfbehörde von österreichischen Stellen wahrgenommen wird, auf deren Bericht und Gutachten, welche die Erfüllung der Kriterien für die Benennung gemäß Anhang XIII der Dachverordnung bewertet. Bei Programmen mit ausländischer Prüfbehörde stützt sich die Bewertung auf das Ergebnis der ausländischen Prüfbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Prüfstelle.
(3) Die gemäß Abs. 1 zuständigen Vertragspartner entscheiden auf Basis der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse über allfällige Abhilfemaßnahmen oder die Aufhebung der Benennung und beschließen die Neubenennung einer Stelle im Einklang mit Art. 124 Abs. 6 der Dachverordnung.
(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen:
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in diesen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.
(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Dachverordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für das operationelle Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart:
(4) Sofern in den in Art. 1 genannten Programmen nichts anderes festgelegt wurde und die Funktion der unter lit. a bis c genannten Programmbehörden von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, gelten folgende Regelungen:
(5) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß Art. 127 der Dachverordnung wird die Prüfbehörde gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a beauftragt.
(1) Die gemäß Art. 74 Abs. 3 der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden, in der Folge als Beschwerdestellen bezeichnet.
(2) Beschwerden können sich auf die Programmabwicklung, sohin auf Aufgaben der mit der Programmabwicklung betrauten Stelle beziehen. Als Beschwerdeführer kommen Begünstigte oder Antragsteller in Betracht, für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 darüber hinaus auch die mit der Programmabwicklung betrauten Stellen.
(3) Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben bzw. deren Bekanntgabe zu veranlassen.
(4) Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
(5) Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 werden – sofern nicht durch anderslautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 1 bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 3 entgegen genommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 mit der koordinierenden Prüfstelle.
(6) Für das operationelle Programm gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a kann im Falle der Beschwerde einer programmabwickelnden Stelle von der Beschwerdestelle ein erweitertes Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Dazu werden von der Beschwerdestelle zwei nicht befangene Expertinnen/Experten beigezogen, die aufgrund der dargelegten Sachverhalte eine Empfehlung an die Beschwerdestelle abgeben.
(7) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Mitwirkung am Verfahren gemäß Abs. 6 sowie zur Entsendung jeweils einer/eines geeigneten Expertin/Experten.
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012) – nach den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Art. 1 anzuwendenden Verordnungen sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Subsidiär dazu werden für das Programm gemäß Art. 4. Abs. 1 lit. a einheitliche Regelungen von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Artikel genannten Regelungen.
(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.
(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.
(3) Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 2 sind die Mindestinhalte für die unter Abs. 2 genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofinanzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.
(4) Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Strukturfondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 208/2014) oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Strukturfondsmittel geltende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zu Grunde zu legen.
(5) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(6) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.
(1) Strukturfondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis d der Dachverordnung sowie der in Art. 14 der ESF-Verordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur wie folgt ausbezahlt werden:
(2) Die Verwaltungsbehörde oder die zuständige zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 haben daher nach Maßgabe des Art. 125 Abs. 4 bis 7 der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen sowie die geltend gemachten Ausgaben zu überprüfen. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(3) Personen, welche hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 2 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 8 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des aus dem ESF finanzierten Programms gemäß Art. 1 können in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abweichende Regelungen getroffen werden.
(5) Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie die Verwaltungsbehörde – sofern die Prüfungen gemäß Abs. 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – sind angehalten, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
(6) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegen zu verrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.
(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoringsystem gemäß Art. 4 Abs. 7 lit. b zu melden.
(1) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 sind diese Vermögensnachteile von jenen Vertragspartnern zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis d fallen.
(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängel im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien von allen Vertragspartner entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.
(3) Im Falle einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jenem Vertragspartner getragen, welcher die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Unbeschadet dieser Regelung sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragspartnern zulässig.
(4) Gemäß Art. 122 Abs. 2 der Dachverordnung sowie in Einklang mit den relevanten Bestimmungen der zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:
(5) Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Die Vereinbarung endet hinsichtlich eines operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms jeweils mit dem Ende der auf der Programmebene im Einklang mit Art. 140 Abs. 1 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 22. September 2016 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 mit 12. Juni 2017 in Kraft getreten.
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