NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20170704_44NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2017 beschlossen:
Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:
„Entscheidungen können in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden.“
„(9) Die §§ 1 bis 8, 11 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.“
Im § 9 Abs. 8 Z 7 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
§ 9 Abs. 8 Z 8 entfällt.
§ 9 Abs. 9 dritter Satz lautet:
„In den Fällen des Abs. 8 Z 2, 4, 5 und 6 ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen.“
§ 9 Abs. 10 entfällt. Im § 9 erhalten die (bisherigen) Abs. 11 und 12 die Bezeichnung Abs. 10 und 11.
§ 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Außer in den Fällen des § 9 Abs. 8 Z 2 und 4 bis 7 und des § 10 werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet.“
„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.“
Im § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Erkenntnis“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 6 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch die Wortfolge „Familienname“ ersetzt.
Im § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.“
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