NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 - Änderung
LGBLA_NI_20170626_43NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Juni 2017 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG), LGBl. 6401-2, verordnet:
Änderung der NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010)
Die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010, LGBl. 6401/1, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 139/2010“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 51/2017“.
Im § 2 Abs. 1 Z 6 tritt anstelle der Wortfolge „BGBl. II Nr. 46/2010“ die Wortfolge „BGBl. II Nr. 119/2017“, im § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a wird der Betrag „€ 15,50“ durch den Betrag „€ 16,60“ und im § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b wird der Betrag „€ 10,50“ durch den Betrag „€ 11,20“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lauten:
Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Gebührenberechung“ durch das Wort „Gebührenberechnung“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 12,00“ durch den Betrag „€ 12,80“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 12,00“ durch den Betrag „€ 12,80“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Betrag „€ 0,45“ durch den Betrag „€ 0,69“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Betrag „€ 0,10“ durch den Betrag „€ 0,18“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 Z 1 lit. d wird der Betrag „€ 0,79“ jeweils durch den Betrag „€ 1,59“ ersetzt.
Im § 5 wird der Betrag „€ 0,55“ durch den Betrag „€ 0,60“ ersetzt.
§ 6 samt Überschrift lautet:
(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt je
(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an
(4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 12,80.
(5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 12,80.
(6) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,60.“
(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017, zur Anwendung kommen, beträgt je
(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017, zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017, zur Anwendung kommen, erhöht sich an
„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die erhöhten Tarife in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.“
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