NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 - Änderung
LGBLA_NI_20170626_42NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen:
Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)
Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:
§ 3 Z 2 lit. b lautet:
Im § 3 erhalten die Z 8 und 9 die Bezeichnungen Z 9 und 10. Nach Z 7 wird folgende Z 8 (neu) eingefügt:
Im § 3 wird nach Z 10 (neu) folgende Z 11 angefügt:
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die sonstigen Interessensvertretungen zu hören.“
„Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Stellen fortzuschreiben.“
6a. Im § 9 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.“
Im § 9 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
§ 11 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden.“
„(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.“
„Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.“
(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.
(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,
(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.“
„Die Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen.“
Im § 24 Abs. 2 Z 1 wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:
Im § 28 Abs. 1 erhalten die Z 2 bis 10 die Bezeichnungen Z 4 bis 12. Die Z 2 (neu) und 3 (neu) lauten:
14a. § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
§ 33 Abs. 1 Z 8 lautet:
Dem § 33a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt.“
„(7) Bescheide gemäß § 11 Abs. 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.
(8) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2017 dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.
(9) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992, LGBl. 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt.
(10) Im Fall des Abs. 7 entsteht abweichend von § 27 Abs. 1 der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.“
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