NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20170609_41NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen:
Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:
„Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen und führt die laufenden Geschäfte.“
„(3) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare Dienststellen sowie für örtlich getrennt untergebrachte (unterschiedliche Dienstorte) Dienststellen können mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist.“
(1) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung kann über Vorschlag des Obmannes für besonders große oder organisatorisch trennbare Teile einer Dienststelle sowie für örtlich getrennt untergebrachte Teile der Dienststelle für die Dauer der Funktionsperiode Vertrauenspersonen einrichten, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststelle, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für jede Vertrauensperson ist ein Stellvertreter einzurichten. Der Beschluss der Dienstellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über die Einrichtung ist durch Anschlag im jeweiligen Teil der Dienststelle kundzumachen.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung ist befugt, über Vorschlag des Obmannes Bedienstete zu Vertrauenspersonen und deren Stellvertretern zu bestellen, die in diesem Teil der Dienststelle beschäftigt sind. Vor der beabsichtigten Bestellung ist den Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist jeweils einen Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles namhaft zu machen. Die Bestellung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind sowohl den Bediensteten der jeweiligen Dienststellenteile als auch den Dienstellenleitungen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Vertrauenspersonen haben die ihnen vom Obmann übertragenen Geschäfte, unter der Verantwortung des Obmannes, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben agieren die Vertrauenspersonen als Personalvertreter im Sinne dieses Landesgesetzes.
(4) Eine Abberufung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist jederzeit durch die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über Vorschlag des Obmannes möglich. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder bei einem freiwilligen Ausscheiden aus der Funktion ist ein Beschluss der Dienststellenpersonalvertretung nicht erforderlich. Eine Nachbesetzung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2.“
„Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist 15 Minuten zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
„(2) Bedienstete, die auf unterschiedlichen Dienststellen tätig sind und eine gleichartige fachliche Tätigkeit verrichten oder von einer gleichartigen Interessenlage betroffen sind, sind zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung, die durch die Landespersonalvertretung einzuberufen ist, berechtigt.“
„Den Beratungen der Landespersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landespersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.“
„(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Den Beratungen der Fachausschüsse können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht dem Fachausschuss angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.“
„Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der konstituierenden Sitzung an gerechnet – berufen.“
„(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, das 15. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen.“
„(5) Bedienstete, die sich um ein Mandat der Dienstnehmervertretungen bewerben, ist die erforderliche freie Zeit für die Teilnahme an Schulungen und Informationsveranstaltungen der Dienstnehmervertretungen zu gewähren.“
„Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.“
§ 13 Abs. 2 lit. j lautet:
§ 13 Abs. 3 lit. i lautet:
§ 13 Abs. 3 lit. l lautet:
§ 13 Abs. 4 lit. b lautet:
Im § 13 Abs. 4 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. i bis m angefügt:
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis s, Abs. 3 lit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit. a bis i und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.“
„(1) Die Landespersonalvertretung hat die Neuwahlen für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die konstituierenden Sitzungen der neugewählten Personalvertretungen frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ende der Funktionsperiode stattfinden kann. Die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten.“
„(5) Sollte eine Ausschreibung gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 notwendig sein, erfolgt eine Kundmachung der Wahlausschreibung ausschließlich durch Anschlag in der betroffenen Dienststelle.“
„Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter der Landeswahlkommission stehen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu.“
„Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung und für die Dienststellen- und Sprengelwahlkommission der Landeswahlkommission namhaft zu machen.“
„(3) Diese Unterlagen müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, das Datum des Diensteintrittes und beim Amt der NÖ Landesregierung auch die Abteilungszugehörigkeit enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen.“
„Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen gültige Wahlvorschläge eingereicht haben.“
„Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung spätestens ab dem 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.“
„(13) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Kurier- oder Dienstpost ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an die Dienststellenwahlkommission zu übermitteln, daß sie vor der Stimmenzählung bei dieser Kommission einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.“
„(5) Auf freigewordene Mandate einer Wählergruppe sind deren Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Lehnt ein Ersatzmitglied diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder. Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann jedoch der Landeswahlkommission binnen zwei Wochen ein anderes Ersatzmitglied für das freigewordene Mandat bekanntgeben.“
(1) Die erste Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied dieser Fraktion spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung aus ihrer Mitte den Obmann, den Stellvertreter sowie den Schriftführer. In Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten kann ein zweiter Obmannstellvertreter gewählt werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten. Den Beratungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Das zu einer Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung einberufene Mitglied hat an der Sitzung teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(4) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Ausschuß zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Solche Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Den Beratungen des Ausschusses können auch sachverständige Bedienstete oder Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.
(6) Die Dienststellenpersonalvertretung kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihr genau zu umschreibender Aufgaben einem ihrer Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für die Dienststellenpersonalvertretung und unterliegt insoweit der Aufsicht über die Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 bis 3).“
„(1) Die Funktionsperiode der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung endet mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Landes-/Dienststellenpersonalvertretung.“
„(6) Werden selbständige Dienststellen vom Dienstgeber zusammengelegt, bleiben die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in Funktion und bilden eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung. Spätestens 2 Monate nach der umgesetzten Zusammenlegung ist eine Konstituierung der neuen Dienststellenpersonalvertretung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann der Dienststelle, deren Dienststellenpersonalvertretung mehr Wahlberechtigte vertritt. Erfolgt keine zeitgerechte Einberufung, wird die konstituierende Sitzung von der Landespersonalvertretung einberufen.
(7) Werden selbständige Dienststellen auf zwei oder mehrere Dienststellen aufgeteilt, so werden die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung der aufgelösten Dienststelle Mitglieder in der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststelle und bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes. Der Obmann der Personalvertretung der aufgelösten Dienststelle ist von den Obmännern der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststellen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in allen Angelegenheiten zu hören, die die Mitarbeiter der aufgelösten Dienststelle betreffen.“
(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.“
„(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenpersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung, der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Bediensteten geboten ist.“
„(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.“
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.
(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.“
„Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen:“
„(3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.“
(1) Die Funktionsperiode der Dienststellenwahlkommission der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
(2) § 21 Abs.1, 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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