NÖ Pflanzenschutzverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20170515_38NÖ Pflanzenschutzverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 9. Mai 2017 aufgrund der §§ 9 und 10 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130-5, verordnet:
Änderung der NÖ Pflanzenschutzverordnung
Die NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, wird wie folgt geändert:
„2. Abschnitt: Bekämpfung der San-José Schildlaus und anderer Schadorganismen ähnlicher Bedeutung“
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die fünf Zeilen nach der Zahl 4.
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die vier Zeilen nach der Zahl 18.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die zwei Zeilen nach der Zahl 26:
„Eigenüberwachung 27
Maßnahmen bei Auftreten von Virosen oder Phytoplasmosen28“
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die sieben Zeilen nach der Zahl 28.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Zeilen nach der Zahl 67:
„11. Hauptstück: Gebühren für Kontrollen von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen 68
Umgesetzte EU-Richtlinien69“
„Bekämpfung der San-José Schildlaus und anderer Schadorganismen ähnlicher Bedeutung“
Die §§ 6, 9, 10, 12 und 13 entfallen.
Das 3. Hauptstück entfällt.
§§ 27 (neu) und 28 (neu) lauten:
Die Inhaber bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Beständen und Vermehrungsanlagen, die zur Gewinnung von Obstgehölzen der in der Anlage 1 bezeichneten Pflanzengattungen herangezogen werden, haben diese im Hinblick auf einen möglichen Befall durch die in Anlage 2 genannten Virosen und Phytoplasmosen zu überwachen und diese Schadorganismen innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.
(1) Werden in Beständen oder Vermehrungsanlagen der in Anlage 1 angeführten Pflanzengattungen die in Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen festgestellt, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,
(2) Pflanzen- und Vermehrungsmaterial, Veredlungsanlagen und Vermehrungsanlagen nach Abs. 1 dürfen nur zur unverzüglichen Vernichtung durch Verbrennen von ihrem Standort entfernt werden.“
Die §§ 29 bis 35 entfallen.
Das 11. Hauptstück erhält die Bezeichnung 12. Hauptstück.
§ 68 erhält die Bezeichnung § 69.
Das 11. Hauptstück (neu) lautet:
(1) Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:
(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.“
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