NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
LGBLA_NI_20170228_23NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 28. Februar 2017 aufgrund der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016), LGBl. Nr. 9/2017, verordnet:
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)
In dieser Verordnung wird auf nachfolgende Rechtsvorschriften verwiesen:
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant, ausgeführt und betrieben werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie den sonstigen bautechnischen Bestimmungen entsprechen.
(2) Innerhalb von Triebwerksräumen und Schächten von Aufzügen dürfen neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Aufzüge erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen verlegt oder installiert werden.
(3) Verglasungen von Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen auch den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BTV 2014), entsprechen.
(4) Schächte von Aufzügen und Triebwerksräumen sind ausreichend zu belüften. Die Belüftungsöffnungen von Fahrschächten müssen einen Mindestquerschnitt von 1% der Schachtgrundfläche bzw. mindestens 300 cm² aufweisen. Wenn es aus hygienischen oder brandschutztechnischen Gründen erforderlich ist, müssen die Lüftungsöffnungen ins Freie ausmünden. Werden Lüftungsleitungen von Fahrschächten oder Triebwerksräumen durch andere Brandabschnitte geführt, sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu treffen.
(5) Werden an Fahrschachttüren von Aufzügen brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Fahrschachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schiebetüren auszuführen. Der Einsatz von Brandschutzvorhängen setzt voraus, dass diese in einem Abstand von höchstens 14 cm von der Fahrschachttüre entfernt angeordnet sind, dass die Aufzugsanlage mit einer Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik ausgestattet ist und die betroffene Haltestelle keine Bestimmungshaltestelle oder alternative Bestimmungshaltestelle für die Rückführung des Fahrkorbes durch die Brandfallsteuerung darstellt.
(6) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (z. B. Feuerschutztür) und der Fahrschachttür mehr als 14 cm, sind nach dem Stand der Technik Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(7) Bei Haltestellen von Aufzügen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl der Inspektionsstelle und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Hebeanlagenwärter oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen ungehindert ermöglichen.
(8) Für Aufzüge sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an im Brandfall leicht zugänglichen Stellen bereitzuhalten.
(1) Personenaufzüge und deren Sicherheitsbauteile müssen den in der Anlage I, Nummern 1 bis 6 ASV 2015 angeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(2) In einem Gebäude mit automatischer Brandmeldeanlage ist auch der Schacht, und falls vorhanden, der Triebwerksraum eines Personenaufzuges in den Schutzumfang der Brandmeldeanlage einzubeziehen. Der Personenaufzug ist mit einer automatischen Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik auszustatten. Ist keine automatische Brandmeldeanlage ausgeführt, ist der Personenaufzug in der Angriffsebene der Feuerwehr mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung nach dem Stand der Technik auszustatten.
(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Personenaufzügen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(4) Personenaufzüge sind mit einem Fern-Notrufsystem auszustatten. In begründeten Einzelfällen (z. B. in Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung oder in Krankenhäusern mit interner Notrufzentrale) darf davon abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges System zum Herbeirufen von Hilfe für allenfalls eingeschlossene Personen vorgesehen wird.
(5) Bei jeder Schachttüre eines Personenaufzuges, ausgenommen bei Feuerwehraufzügen, ist der Hinweis „Aufzug im Brandfall nicht benützen“ unter Verwendung von Schildern nach dem Stand der Technik anzubringen.
(6) Wird als Schutzmaßnahme für die aufzugszugehörigen Stromkreise eine FI-Schutzschaltung ausgeführt, sind diese Schutzschalter entweder im Triebwerksraum oder, falls dieser nicht ausgeführt ist, bei der Notbefreiungseinrichtung, jedoch nicht im Schacht, zu situieren. Für den Stromkreis frequenzgeregelter Antriebe ist ein allstromsensitiver FI-Schutzschalter zu verwenden.
(1) Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den im Anhang I Nummern 1, 4 und 6 MSV 2010 angeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen entsprechen.
(2) Der Lastträger von Hebeeinrichtungen für Personen muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen. Dies ist jedenfalls erforderlich:
(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Hebeeinrichtungen für Personen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(4) Hebeeinrichtungen für Personen sind mit einer Notrufeinrichtung unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen für Personenaufzüge auszustatten.
(5) Die Benützung von Hebeeinrichtungen für Personen ohne geschlossenen Lastträger und von Treppenschrägaufzügen darf ausschließlich durch befugte und unterwiesene Personen mittels Schlüsselbetätigung erfolgen. Zur Sicherstellung gegen das unbefugte Betreten des Lastträgers sowie zur Freigabe der Befehlsgeber sind Sperrsysteme auf dem Lastträger und bei den Haltestellen vorzusehen.
(6) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Treppenschrägaufzügen sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
(1)Sicherheitsbauteile von Personenaufzügen sind die in der Anlage III ASV 2015 angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge.
(2) Sicherheitsbauteile für Hebeeinrichtungen für Personen, Fahrtreppen und Fahrsteige sind die im Anhang V Nummer 17 MSV 2010 angeführten Sicherheitsbauteile.
(1) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
(2) Änderungen von Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, eingebaut wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, haben nach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 der HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen (Modernisierungen).
(3) Bei Änderungen von Aufzügen, die nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 anzuwenden (Umbauten).
(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.
(1) Zu den aufzugstechnischen Beilagen gemäß § 5 NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016), LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ AO 2016), für den Einbau eines Aufzuges gehören jedenfalls:
(2) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen mit Bemaßung zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen:
(3) Die Beschreibung hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen:
(4) Die Förderleistungsberechnung hat insbesondere zu enthalten:
(5) Für wesentliche Änderungen von Aufzügen (§ 6) genügen jene Darstellungen und Beschreibungen (jeweils 2-fach) gemäß Abs. 1 bis 3, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.
(1) Zu den aufzugstechnischen Beilagen gemäß § 5 NÖ AO 2016 für den Einbau einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges gehören jedenfalls:
Weiters ist ein Gutachten gemäß § 10 über die Vorprüfung anzuschließen.
Die Unterlagen sind vom Verfasser und vom befugten Errichter der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges zu unterfertigen.
(2) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen mit Bemaßung zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen:
(3) Die Beschreibung hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen:
(4) Für wesentliche Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen (§ 7) genügen jene Unterlagen (2-fach), die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.
(1) Die aufzugstechnischen Beilagen für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind von einer Inspektionsstelle daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 2 NÖ AO 2016 den Bestimmungen
(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.
Die Abnahmeprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 5 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind zumindest in den Intervallen nach Abs. 2 bis 4 von einer Inspektionsstelle auf ihren bewilligungsgemäßen sowie betriebssicheren Zustand überprüfen zu lassen.
Bei diesen regelmäßigen Überprüfungen dürfen keine strengeren Maßstäbe als bei der Abnahmeprüfung nach § 11 angelegt werden. Sie dürfen weder einen übermäßigen Verschleiß der Anlage bewirken, noch dürfen sie zu Beanspruchungen führen, welche die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigen.
(2) Aufzüge, ausgenommen jene nach Abs. 3 und 4, Fahrtreppen und Fahrsteige sind in einem Abstand von 12 Monaten zu überprüfen.
(3) Aufzüge in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind in einem Abstand von 24 Monaten zu überprüfen.
(4) Kleingüteraufzüge sind in einem Abstand von 36 Monaten zu überprüfen.
(5) Die Fristen nach Abs. 2 bis 4 dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
(1) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen der §§ 20 bis 23 HBV 2009 zu erfolgen. Die Aufgaben der darin vorgesehenen Inspektionsstelle sind von der Inspektionsstelle gemäß § 12 NÖ AO 2016 wahrzunehmen.
(2) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Baujahr des Aufzuges:
Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:
bis 1976
spätestens bis 31. Dezember 2018
1977 bis 1983
spätestens bis 31. Dezember 2019
1984 bis 1990
spätestens bis 31. Dezember 2020
1991 bis 1995
spätestens bis 31. Dezember 2021
1996 bis 1999
spätestens bis 31. Dezember 2022
Aufzüge, die gemäß
ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13
oder
ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14
oder
ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
oder
ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
umgebaut wurden
spätestens bis 31. Dezember 2022
(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass diese gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.
(1) Die Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 6 HBV 2009 durchzuführen.
(2) Die Prüfintervalle für Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 7 HBV 2009 durchzuführen.
(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
(2) Sind derartige Mängel oder Gebrechen geeignet, die Sicherheit von Personen zu gefährden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat die in Personenaufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ AO 2016) eingeschlossenen Personen unverzüglich zu befreien.
(2) Der Zeitraum zwischen der Notrufabgabe und dem Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Personenaufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen ununterbrochen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation gegeben sein.
(4) Im Bereich der Notbefreiungseinrichtung ist eine Bedienungsanleitung zur Befreiung von Personen bereitzuhalten. Falls ein Brandschutzplan für das Gebäude vorgesehen ist, ist darin auch der Standort der Notbefreiungseinrichtung zu kennzeichnen.
(1) Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Die Inspektionsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.
(2) Ein Hebeanlagenwärter, der mit der Notbefreiung beauftragt ist, muss, solange die überwachungsbedürftige Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(3) Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer umgehend zu informieren.
(1)Betreuungsunternehmen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen.
(2)Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine Konformitätsbewertungsstelle, die für diese Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) 765/2008 von der österreichischen Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, oder einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung akkreditiert ist, überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Anlagenbuch beizufügen.
(3)Den Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer der Hebeanlage umgehend zu informieren.
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995 (NÖ AUDV 1995), LGBl. 8220/1, außer Kraft.
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