Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz
LGBLA_NI_20170216_18Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ PolizeistrafgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Februar 2017 aufgrund des § 1b Abs. 6 des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2016, verordnet:
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz
Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Wappen der ausstellenden Gemeinde und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.
Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen:
Nr. ..............
A u s w e i s
für den Dienst als Aufsichtsorgan
gemäß NÖ Polizeistrafgesetz
Vor- und Zuname: ...............................................................................................
geb. am: ...............................................................................................
wohnhaft in: ...............................................................................................
wurde mit Bescheid des (bescheiderlassende Behörde, Datum des Bescheides):
………………………………………………………………
gemäß § 1b Abs. 3 des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000, zum Aufsichtsorgan
bestellt und gemäß § 1b Abs. 4 leg. cit. am ……………………… angelobt.
............................................................
(Ausstellungsbehörde)
Amts-
siegel .....................................
(Datum)
...........................................................................
(Fertigung für die ausstellende Behörde)
örtlicher Tätigkeitsbereich
(§ 1b Abs. 6 lit. c. leg. cit.)
…...........................................
Raum für sonstige amtliche Vermerke (Duplikat, Ergänzungen oder Streichungen von Eintragungen der Seite 1).
Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.
Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz ist aus einem beständigen Material, wie z. B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat:
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