1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20161222_981. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2016 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2015, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„(32) Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(33) Der Beitritt der Gemeinde Bad Pirawarth, das Ausscheiden der Gemeinde Gaming sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Mai 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schwarzenau, die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 durch die Gemeinde Zwettl-Niederösterreich, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“
„(10) Das Ausscheiden der Gemeinde Guntramsdorf hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (Anlage A) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“
„(30) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Maria Taferl, ferner die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 3 der Satzung sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 2 der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(31) Der Beitritt der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Yspertal, ferner die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 2016 und am 23. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sowie der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinde Wölbling, ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“
„(13) Der Beitritt der Gemeinde Ennsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(6) Der Beitritt der Gemeinden Hürm und Kilb sowie die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(9) Der Beitritt der Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf, die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben und der Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrecht, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben sowie die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinde Nappersdorf-Kammersdorf, ferner die von der Verbandsversammlung am 3. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3 Abs. 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2016 wirksam.“
„(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Gaweinstal und Ladendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“
„(16) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinde Sulz im Weinviertel sowie die von der Verbandsversammlung am 12. November 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.
(17) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinden Spannberg und Obersiebenbrunn, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinden Engelhartstetten, Spannberg und Weiden an der March, ferner die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Spannberg und Weiden an der March sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 2016 und am 5. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2 und 4 bis 7, § 3 Abs. 4 bis 7, § 11a, § 12 Abs. 3 bis 6, § 13 Abs. 3 und 4 und § 17) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren, der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Lengenfeld, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Rossatz-Arnsdorf und Weißenkirchen in der Wachau sowie der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Spitz an der Donau, ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 und am 18. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und 4) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“
„(5) Die von der Verbandsversammlung am 10. Mai 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 4 und 5 erster Satz, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, §§ 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(4) Der Beitritt der Gemeinde St. Martin sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinden Opponitz und St. Georgen am Reith sowie die von der Verbandsversammlung am 26. März 2015 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“
Der bisherige Text erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Beitritt der Gemeinden Schollach und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Juli 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(2) Die von der Verbandsversammlung am 9. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Bischofstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 26. November 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“
Die von den Gemeinden Ennsdorf, Haag, St. Pantaleon-Erla, St. Valentin und Strengberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Oberes Mostviertel“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.
Die von den Gemeinden Golling an der Erlauf, Krummnußbaum, Pöchlarn und Ybbs an der Donau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Donauklang“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.“
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