NÖ Tourismusgesetz 2010 - Änderung
LGBLA_NI_20161220_93NÖ Tourismusgesetz 2010 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2010
Das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 12 folgende Zeile eingefügt:
§ 12 Abs. 4 lit. b) lautet:
Nach dem § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
(1) Wer beabsichtigt Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.
(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.“
§ 13 Abs. 4 lit. a) sublit. aa) lautet:
In § 13 Abs. 4 lit. a) sublit. ab) lautet nach dem Einleitungssatz der Text des ersten Halbsatzes:
§ 13 Abs. 4 lit. b) lautet:
§ 16 lautet:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen
„(11) Der Eintrag zu § 12a im Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 4 lit. b), § 12a, § 13 Abs. 4 lit. a) und b) sowie § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft. § 12a ist auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgten Registrierungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen ist.“
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