Überprüfungs-und Kehrperioden 2017
LGBLA_NI_20161220_90Überprüfungs-und Kehrperioden 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 29. November 2016 aufgrund der §§ 17 und 18 Abs. 1 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2016, verordnet:
Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden 2017
(1) Benützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(2) Die Überprüfung und erforderliche Kehrung von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten im Sinne des Abs. 1 ist möglichst an einem Termin durchzuführen.
(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 20 NÖ FG 2015 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement einzurichten und anzuwenden.
(1) Abgasanlagen von Feuerstätten sind in folgenden Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
(2) Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.
(3) Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie, so ist diese alle 3 Jahre zu überprüfen.
(4) Unabhängig von der Nennwärmeleistung sind Abgasanlagen von Feuerstätten auf Betriebsdichtheit zu überprüfen:
(5) Die Überprüfungen gemäß Abs. 4 entfallen, wenn sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B. Abgasklappen u. dgl.) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(1) Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. Feuerstätten, bei welchen die Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden (§ 2 Abs. 3), sind alle 3 Jahre zu überprüfen und gegebenfalls zu kehren.
(2) Das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft ist bei raumluftabhängig betriebenen Feuerstätten nach den Regeln der Technik zu überprüfen:
(3) Die Überprüfungen gemäß Abs. 2 entfallen, wenn sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Luftschächte sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden, LGBl. Nr. 119/2015, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
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