NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2017
LGBLA_NI_20161116_81NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7:
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2017
Ab 1. Jänner 2017 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, angeführten Beträge
statt € 1.000,-
€ 1.112,-
statt € 2.750,-
€ 3.059,-
statt € 20.000,-
€ 22.253,-
statt € 1.350,-
€ 1.502,-
Ab 1. Jänner 2017 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird
8,85
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
8,85
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)
2,30
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen
2,30
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
2,30
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)
3,30
Sichtvermerke (Vidierungen)
3,30
bis € 1.700,-
€ 133,-
von € 1.700,01 bis € 3.400,-
€ 233,-
von € 3.400,01 bis € 5.100,-
€ 333,-
von € 5.100,01 bis € 6.800,-
€ 445,-
von € 6.800,01 bis € 8.500,-
€ 522,-
von € 8.500,01 bis € 10.200,-
€ 611,-
von € 10.200,01 bis € 11.900,-
€ 700,-
von € 11.900,01 bis € 13.600,-
€ 801,-
von € 13.600,01 bis € 15.300,-
€ 890,-
von € 15.300,01 bis € 17.000,-
€ 990,-
über € 17.000,-
€ 1.034,-
Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit. a jedoch mindestens
46,60
Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)
333,-
Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)
522,-
Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)
111,-
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)
111,-
Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)
11,-
Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)
11,-
Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von
5,50
16,60
Erteilung einer Tanzschulbewilligung
77,50
Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011
22.253,-
1.112,-
1.112,-
2.225,-
1.112,-
333,-
222,-
Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück
5,50
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen
55,50
55,50
111,-
16,60
33,30
33,30
77,50
33,30
111,-
55,50
111,-
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
22,20
222,-
61,-
122,-
111,-
222,-
61,-
122,-
111,-
33,30
55,50
61,-
122,-
222,-
Bewilligung zum Betrieb einer Schischule
111,-
Neubestimmung eines Schischulgebietes
22,20
Verleihung der Befugnis als Bergführer
111,-
Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger
222,-
27,70
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt
222,-
27,70
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt
111,-
Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben
55,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt
111,-
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt
16,60
Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke
16,60
Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist
55,50
Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens
522,-
Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen
222,-
Anerkennung eines Ortes als Kurort
333,-
Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
222,-
27,70
Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben
55,50
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
222,-
27,70
Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens
522,-
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd je Hektar
0,17
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten je Hektar
0,39
Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes je Hektar
0,09
jedoch mindestens
16,60
höchstens
166,-
Feststellung von Vorpachtrechten je Hektar
0,17
Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar
0,91
Verfügung des Ruhens der Jagd
22,20
(entfällt)
Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten
44,40
Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft
16,60
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
55,50
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
55,50
Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
55,50
Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters
33,30
Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages
16,60
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
55,50
Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
Ausstellung
11,-
5,50
13,30
9,40
Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete
11,-
Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften
66,50
Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht
11,-
Bewilligung zum Fangen von Wild
44,40
Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550
16,60
Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren
44,40
Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen
55,50
Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd
105,-
65a.
Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 67a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
105,-
Berufsjägerprüfung
105,-
66a.
Anerkennung der Berufsjägerprüfung eines anderen Bundeslandes (§ 69 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
105,-
66b.
Gestatten der Ausübung des Berufes des Berufsjägers aufgrund von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 69 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
105,-
Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
27,70
67a.
Ergänzungsprüfung zur Berufsjägerprüfung (§ 69 Abs. 2 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
27,70
67b.
Eignungsprüfung nach § 67a Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
27,70
67c.
Eignungsprüfung nach § 69 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
27,70
Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig
11,-
Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
105,-
Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier
111,-
Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550)
22,20
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550) für jedes Fischwasser
22,20
Ausstellung
11,-
5,50
13,30
Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich
111,-
Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich
72,-
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art
400,-
556,-
778,-
166,-
278,-
445,-
Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich
222,-
55,50
155,-
244,-
100,-
40,-
72,-
133,-
Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich
72,-
166,-
333,-
27,70
72,-
155,-
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2
389,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
556,-
von mehr als 10.000 m2
778,-
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2
166,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
278,-
von mehr als 10.000 m2
445,-
Bewilligung zur Entwässerung oder Anschütttung von periodisch wechselfeuchten Standorten
111,-
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2
166,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
278,-
von mehr als 10.000 m2
445,-
Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet
111,-
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2. Abschnitt
1,05
5,50
222,-
11,-
222,-
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 4. Abschnitt
1,05
5,50
222,-
111,-
522,-
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)
14,90
34,40
34,40
72,-
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)
14,90
34,40
34,40
72,-
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)
14,90
34,40
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)
46,60
122,-
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)
72,-
189,-
Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960)
4,60
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (§ 82 StVO 1960)
9,40
4,60
9,40
27,70
111,-
46,60
233,-
72,-
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)
72,-
233,-
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960)
18,80
46,60
278,-
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960)
12,20
Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810
44,40
44,40
44,40
11,-
22,20
44,40
522,-
44,40
261,-
44,40
44,40
66,50
Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800
0,21
44,40
522,-
44,40
261,-
88,50
88,50
66,50
111,-
88,50
522,-
88,50
111,-
44,40
Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020
44,40
22,20
22,20
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
16,60
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche
0,50
mindestens jedoch
94,50
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Aufstellung von Windrädern sowie für den Abbruch von Bauwerken (§ 14 Z 2, 3, 6, 7 und 8 NÖ Bauordnung 2014)
62,-
Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken (§ 14 Z 4 NÖ Bauordnung 2014)
38,90
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z 5 NÖ Bauordnung 2014)
38,90
Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014)
33,30
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (§ 24 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014)
die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103
Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
556,-
500,-
111,-
166,-
Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
55,50
Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt (§ 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
111,-
166,-
55,50
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 19 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
55,50
Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
11,-
55,50
172,-
Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens
522,-
Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)
4,60
jedoch mindestens
9,30
Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240)
je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit
0,10
jedoch mindestens
222,-
höchstens
1.034,-
Ausstellung des internationalen Leichenpasses
33,30
Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170)
21,-
Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 7 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3)
104,-
Programmgesteuerter Zugriff
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