NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - Änderung
LGBLA_NI_20161104_76NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 1 lautet:
Die Tabelle in § 14 Abs. 3 lautet:
„
Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
A2
A3A
A3B
Euro
1
3.550,00
4.250,00
5.266,30
2
3.750,00
4.340,00
5.433,10
3
3.950,00
4.430,00
5.599,60
4
4.000,00
4.520,00
5.763,90
5
4.000,00
4.610,00
6.781,20
6
4.000,00
4.700,00
6.894,20
7
4.000,00
4.790,00
7.007,10
8
4.000,00
4.880,00
7.120,20
9
4.000,00
4.970,00
7.233,20
10
4.000,00
5.060,00
7.346,20
11
4.000,00
5.150,00
7.459,20
12
4.000,00
5.240,00
7.572,20
13
4.000,00
5.330,00
7.685,20
14
4.000,00
5.420,00
7.798,20
15
4.000,00
5.510,00
7.911,30
16
4.000,00
5.600,00
8.024,30
17
4.000,00
5.690,00
8.137,40
„
§ 15 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 15 Abs. 1 Z 4 entfällt.
Im § 15 Abs. 1 erhalten die Z 5 und 6 die Bezeichnungen Z 4 und 5.
§ 16 Abs. 1 Z 4 entfällt.
Im § 16 Abs. 1 erhalten die Z 5 und 6 die Bezeichnungen Z 4 und 5.
§ 17 Abs. 1 Z 4 entfällt.
Im § 17 Abs. 1 erhalten die Z 5 und 6 die Bezeichnungen Z 4 und 5.
§ 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige frühere facheinschlägige Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.“
§ 17 Abs. 3 entfällt.
§ 19 Abs. 1 Z 4 entfällt.
Im § 19 Abs. 1 erhalten die Z 5 und 6 die Bezeichnungen Z 4 und 5.
§ 19 Abs. 3 entfällt.
§ 21 Abs. 1 und 2. lauten:
„(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie der Kinderzulage. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.“
„(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
„(6) § 2 Z 1, die Tabelle in § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Tabelle in § 61 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2016, treten am 1. November 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 außer Kraft.“
„
Entlohnungsstufe in A3B
Zuschlag Euro
4
52,30
5
4,50
6
6,80
7
59,10
8
111,30
9
163,60
10
215,90
11
268,20
12
320,40
13
372,70
14
425,00
15
477,20
16
529,50
17
581,80
„
„(9) Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015, 2016, 2017 oder 2018 eine Abgeltung gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß § 20 Abs. 2 abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgeltes einerseits und aus der Anzahl der gemäß § 20 Abs. 4 abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß § 20 Abs. 1 abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“
„(10) Sekundarärzte und Assistenten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. November 2016 begonnen hat, werden in die neue Entlohnungsgruppe A2 übergeleitet, wobei kein Arzt durch die Überleitung schlechter gestellt werden darf als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016. Die angerechneten Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.“
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